Neues zur ZÜP – Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen kurz vor dem Inkrafttreten

Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen steht kurz vor Erlangung der Rechtskraft.

Wer sich allerdings die Hoffnung gemacht hat, dass die Regelungen pragmatischer werden und insbesondere deutlicher herausgestellt wird, dass nicht jede Straftat, auch wenn sie mit mehr als 60 Tagessätzen bestraft worden ist automatisch eine terroristische Gefahr generieren, der muss enttäuscht werden.

Das Gesetz regelt vielmehr, dass die Behörde noch umfassendere Möglichkeiten zur Überprüfung von Luftfahrern erhält.

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CRE Prüferberechtigung mit und ohne IR

im Jahr 2018 hatte das Luftfahrtbundesamt eine wunderbare Überraschung für Flugprüfer parat: das LBA vertrat die Auffassung, dass die Prüferberechtigung nur noch für VfR-Prüfungen gültig wäre, wenn der Prüfer nicht IR-Lehrer (IRI) wäre.

Absurd wurde die Angelegenheit dadurch, dass die Behörde das mal so intern beschlossen hatte. Nicht etwa wurden die Prüfer angeschrieben. Da das LBA eine Prüferliste führt, wäre das wahrscheinlich zu einfach gewesen. Erst so nach und nach sickerte diese Auffassung der Behörde durch.

Die Behörde hat damit argumentiert, dass sich ihre Rechtsauffassung aus der gesetzlichen Grundlage ergeben würde. Das ist so formell auch richtig, die FCL. 1005.CRE setzten tatsächlich als Voraussetzung, dass der Prüfer auch IRI sei.

Allerdings ignorierte diese Regelung vollständig, dass es eine Vielzahl von Prüfern ohne IRI gab, die seit Jahren oder Jahrzehnten Befähigungsüberprüfungen auch für Instrumentenflug abgenommen haben. Diese Prüfer hatten bestandskräftige Anerkennungen des Luftfahrtbundesamtes. Rechtsanwalt Stefan Hinners hat insofern Klage für betroffene Prüfer erhoben. (mehr …)

Fristen und Mindestalter bei der PPL und LAPL-Ausbildung

Rechtsgrundlage: Part-FCL, Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011

Folgende Fristen gelten für die Privatpilotenausbildung oder die Ausbildung zur LAPL:

Mindestalter als Flugschüler für PPL/LAPL

FCL. 020: Mindestalter für Ausbildungsbeginn PPL; und LAPL: keines

FCL. 020: Mindestalter für den ersten Alleinflug: 16 Jahre

FCL. 200: Mindestalter für Lizenzerhalt PPL und LAPL: 17 Jahre

 

Theorieprüfung für die Privatpilotenlizenz FCL. 025

Voraussetzung für die Anmeldung zur Theorie: Empfehlung der zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) für die Prüfungsreife.

Gültigkeit der Empfehlung: 12 Monate

Gültigkeit der bestandenen theoretischen Prüfung: 24 Monate

Ein Fach gilt als bestanden, wenn 75 %der erreichbaren Punkte auch erreicht worden.

Die theoretische Prüfung darf viermal wiederholt werden.

Es müssen nur die Fächer wiederholt werden, die nicht bestanden wurden.

Die theoretische Prüfung muss innerhalb von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber erstmals zur Prüfung eingetreten ist, bestanden werden.

Gelingt das nicht, muss er die gesamte Prüfung wiederholen. Vorher muss eine weitere Ausbildung in der ATO absolviert werden.

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Verlängerung der UL-Lizenz und Klassen-berechtigungen, Muster-berechtigungen bei PPL- CPL- und ATPL

Immer wieder gibt es Nachfragen, wie die genauen Regelungen für die Verlängerung von Class-Ratings und Type-Ratings sind.

Dies bemisst sich nach den Part-FCL. 700 ff.

Weiter wird immer wieder gefragt, wie das beim UL ist und ob Stunden angerechnet werden.

1. Verlängerung der Klassenberechtigung SEP nach Part-FCL

Die Gültigkeit einer Klassenberechtigung SEP beträgt 2 Jahre, MEP ein Jahr (Part FCL. 740)

Die Verlängerung bemisst sich danach FCL 740.A:

Möglichkeit 1: In den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung der Klassenberechtigung:

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