Immer wieder gibt es Nachfragen, wie die genauen Regelungen für die Verlängerung von Class-Ratings und Type-Ratings sind.

Dies bemisst sich nach den Part-FCL. 700 ff.

Weiter wird immer wieder gefragt, wie das beim UL ist und ob Stunden angerechnet werden.

1. Verlängerung der Klassenberechtigung SEP nach Part-FCL

Die Gültigkeit einer Klassenberechtigung SEP beträgt 2 Jahre, MEP ein Jahr (Part FCL. 740)

Die Verlängerung bemisst sich danach FCL 740.A:

Möglichkeit 1: In den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung der Klassenberechtigung:

  • 12 Flugstunden
  • 12 Starts und Landungen
  • 1 Stunde Übungsflug mit Fluglehrer

Möglichkeit 2: Eine einstündige Befähigungsüberprüfung mit Flugprüfer

                                Es sind dann keine geflogenen Stunden notwendig. (Aber auch nicht schädlich)

Achtung! Was viele nicht wissen:

Die Befähigungsüberprüfung SEP kann gleichzeitig auch als Verlängerung der UL-Lizenz eingetragen werden.

Hinweis: Die Stunden, die man im 1. Jahr nach der Verlängerung der Klassenberechtigung SEP fliegt, zählen auf die 12 Stunden bei der Verlängerung nicht.

Wenn man also im 1. Jahr UL-Stunden fliegt, verliert man gar nichts, sondern spart Kosten.

Und seit Ende 2020 gibt es eine gravierende, weitere Erleichterung:

Die EASA hat gesetzliche Änderungen beschlossen, nach denen auch die Stunden auf UL für den Stundennachweis auf SEP, also für LAPL und PPL Klassenberechtigungen zählen.

Die gesetzliche Grundlage (eigentlich ist es richtigerweise eine Verordnung) ist bereits in Kraft: AMC1 FCL.140.A; FCL.140.S; FCL.740.A(b)(1)(ii)

2. Verlängerung der UL-Lizenz

Das geht nach der alten LuftPersV: Der Hammer ist, dass sie Flugstunden auf SEP-Flugzeugen auf die UL Stunden angerechnet werden. Außerdem gelten hier die  Stunden der letzten 24 Monate:

§ 45 LuftPersV: Verlängerung der Leichtflugzeug-Lizenz

  • mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate,
  • darin müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sein; sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen.
    1. Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.
  • Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

Also: Hat man beide Lizenzen, fliegt man für die Verlängerung der Leichtflugzeug-Lizenz entweder statt des einstündigen Übungsfluges mit der Cessna eine Befähigungsüberprüfung mit der Cessna oder fliegt einen Übungsflug mit der Cessna und einen zusätzlich mit dem UL. Zusätzliche Stunden braucht man aber für das UL nicht.

3. Erwerb der UL-Berechtigung als Lizenzinhaber einer FCL-Lizenz

Der Erwerb der Berechtigung ist dann super einfach:

  • Keine Anmeldung zur Ausbildung
  • Flugausbildung mit einem Fluglehrer – Dauer nicht vorgeschrieben
  • eine theoretische Ausbildung insbesondere in das Rettungssystem (wird im Rahmen der Flugausbildung durchgeführt)
  • ein Prüfungsflug von 1 Stunde Dauer mit dem Ausbildungsleiter

Dann werden die Ausbildungsunterlagen beim DAEC oder DULV eingereicht und man erhält eine vollwertige, eigenständige, unbegrenzt gültige Pilotenlizenz.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, Spezialist für Luftrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht