CRE Prüferberechtigung mit und ohne IR

im Jahr 2018 hatte das Luftfahrtbundesamt eine wunderbare Überraschung für Flugprüfer parat: das LBA vertrat die Auffassung, dass die Prüferberechtigung nur noch für VfR-Prüfungen gültig wäre, wenn der Prüfer nicht IR-Lehrer (IRI) wäre.

Absurd wurde die Angelegenheit dadurch, dass die Behörde das mal so intern beschlossen hatte. Nicht etwa wurden die Prüfer angeschrieben. Da das LBA eine Prüferliste führt, wäre das wahrscheinlich zu einfach gewesen. Erst so nach und nach sickerte diese Auffassung der Behörde durch.

Die Behörde hat damit argumentiert, dass sich ihre Rechtsauffassung aus der gesetzlichen Grundlage ergeben würde. Das ist so formell auch richtig, die FCL. 1005.CRE setzten tatsächlich als Voraussetzung, dass der Prüfer auch IRI sei.

Allerdings ignorierte diese Regelung vollständig, dass es eine Vielzahl von Prüfern ohne IRI gab, die seit Jahren oder Jahrzehnten Befähigungsüberprüfungen auch für Instrumentenflug abgenommen haben. Diese Prüfer hatten bestandskräftige Anerkennungen des Luftfahrtbundesamtes. Rechtsanwalt Stefan Hinners hat insofern Klage für betroffene Prüfer erhoben. (mehr …)

Haftung des Piloten bei einem „Selbstkostenflug“

Führt ein Privatpilot einen Flug durch, bei dem er von einem Fluggast ein Entgelt nimmt, so ist dieses dann zulässig, wenn er von dem Gast maximal einen Anteil an den direkten Flugkosten nimmt, der dem Teil entspricht, wenn man die direkten Kosten durch die Zahl der Insassen des Flugzeuges teilt, also auch der Pilot einen gleichen Anteil trägt.

Wenn aber der Fluggast eine solche Kostenbeteiligung trägt, dann hat dies zur zwingenden Folge, dass die Mitnahme des Gastes auf Basis eines Luftbeförderungsvertrages nach §§ 44 ff. LuftVG erfolgt.

Dies bedeutet wiederum, dass der Pilot für sämtliche Schäden des Passagiere haftet, die dieser im Rahmen der Luftbeförderung erleidet, und zwar ohne jeglichen Verschuldensnachweis. Hat er kein Verschulden, so kann er sich hierauf nur berufen, soweit Zahlungen oberhalb der Mindestversicherungssumme (zur Zeit ca. 144.000,00 €) zur Rede stehen. (mehr …)

Hoffnung für ZÜP-Opfer? EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

EU-Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der ZÜP.

Mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG geißeln die Behörden deutsche Luftfahrer. Das Gesetz normiert, dass jeder unzuverlässig ist, bei dem Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben.

Das wird angenommen, wenn man mehrere Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen hat, wenn man eine Straftat begangen hat, in gewissen Exzessen der Verwaltungsbehörden aber auch, wenn man eine Verwaltungsgebühr nicht zahlt.

Es gibt nicht einmal ansatzweise Erfolgsmeldungen durch diese Überprüfungen. Kein einziger Terrorist konnte enttarnt werden.

 Aber etliche Verkehrsluftfahrzeugführer die gewissenhaft ihren Dienst absolviert haben, haben ein Berufsverbot erhalten, weil sie zu schnell Auto gefahren sind. Gar nicht zu sprechen von den Abermillionen an Verwaltungskosten und dem Orwellschen Überwachungsstaat, der in diesem Bereich aufgebaut wurde.

Diese Exzesse haben jetzt vielleicht ein Ende.

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Ansprüche von Passagieren nach einem Luftfahrtunfall

Das Haftungssystem bei Passagierschäden, Tötung eines Passagiers nach Internationalem, EU- und nationalem Recht ist laufend reformiert worden.          

Nach dem Absturz der German Wings Maschine stellt sich die Frage: welche Ansprüche haben die Passagiere bzw. ihre Hinterbliebenen? Welche Haftung gilt für den Passagier?

 Hat es einen Einfluß, daß der Copilot die Maschine vorsätzlich hat abstürzen lassen?

Die Haftungsregeln bei einem Luftfahrtunfall haben in den letzten Jahren einen Wandel erfahren.  Die Haftungsregeln der §§ 45 ff LuftVG sind in ihrer Bedeutung  zurückgedrängt worden. Die unterschiedliche Haftung je nachdem,  wenn die gleiche Airline die eine oder andere Strecke geflogen ist, ist beseitigt worden.

Grundlage der Haftung eines Luftfrachtführers für Passagierschäden ist jetzt das Abkommen von Montreal (MÜ) bzw. Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999.

Bei Flügen innerhalb, aus oder in die EU geltend ergänzend die VO (EU) 2027/97 und die VO (EU) 889/2002.

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Umwandlung alter Pilotenlizenzen – Umwandlung von JAR-FCL und ICAO-Lizenzen in Teil / Part FCL – Lizenzen

Antrag_Umwandlung_PPLA_nichtJAR_Privatflugzeugfuehrer_200313_interaktivVom  08.11.2013 bis 08.04.2014 kann man JAR-FCL-Lizenzen und ICAO-PPL-Lizenzen in eine Teil-FCL-Lizenz umwandeln. Besitzt man bereits eine JAR-FCL-Lizenz, ist das relativ einfach, weil die Lizenz ohne Weiteres in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt wird. Besitzt man allerdings nur einen ICAO-PPL bzw Nationalen PPL ohne CVFR, dann erhält man in direkter Umwandlung nur Weiterlesen…

Selbstkostenflüge von Privatpiloten neu geregelt – endlich Rechtssicherheit

 Mit Datum vom 16. Juli 2013 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Rundschreiben übersandt, mit dem die Regelung der streitigen Frage der Selbstkostenflüge bzw. Gastflüge von Privatpiloten angekündigt wird.

Als Ergebnis einer Initiative des BMVBS werden die EU-Verordnungen Nr. 965/2012 und EU Nr. 1178/2011 dahingehend präzisiert, dass Gastflüge von Inhabern von Privatpilotenlizenzen gegen Entgelt durchgeführt werden dürfen, wenn

die Selbstkostenflüge nur mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, die mit maximal 6 Personen zugelassen sind und wenn die Flugkosten durch alle Personen getragen werden, also auch anteilig durch den Piloten.

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Piloten im Rentenloch – Berufsverbot mit 60? – Pilots are grounded at the age of 60?

Piloten, die in Einmanncockpits arbeiten und 60 werden, haben von April an ein Problem: Sie bekommen ein Berufsverbot von der EU. Ab 60 dürfen sie nicht mehr als Pilot tätig werden, bekommen aber erst ab 67 Jahren Rente. Also: noch 7 Jahre arbeitslos oder als Flugzeugwäscher?

Hier die Rechtslage aufgrund der neuen Vorschriften in englicher Sprache, damit alle Betroffenen unterrichtet sind – Gespräche mit der EASA, ob dies so gewollt ist, laufen.

Pilots are forced into retirement at 60 ?

EU regulation EuVo 1178 / 2011 FCL 065, which will come into effect on 04/12/2012, stipulates the following:

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