Das elektronische Flugbuch bzw. digitale Flugbuch wird Wirklichkeit. Die EASA hat dazu die gesetzlichen Weichen gestellt. (Update zum Artikel zum 17.01.2017)
Part FCL.050 wird im AMC Material ergänzt, daß die digitale Aufzeichnung zulässig ist, die Einzelheiten regeln die nationalen Behörden.
Allerdings ist dies national in Deutschland noch nicht umgesetzt. Der Bund-Länder – Ausschuss wollte dies bis zum Herbst 2020 abstimmen, durch Corona ist dies aber leider nicht erfolgt.
Wahrscheinlich wird die Regelung aber festlegen, dass im Rahmen der elektronischen Erfassung sicherstellt werden muss, dass die Daten im Nachhinein nicht geändert werden können.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Spezialgebiet und Tätigkeitsschwerpunkt Luftrecht, vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger für Flugbetrieb, Flugunfallanalyse und Betriebsunterbrechungsschäden bei Flugzeugen