Hoffnung für ZÜP-Opfer? EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

EU-Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der ZÜP.

Mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG geißeln die Behörden deutsche Luftfahrer. Das Gesetz normiert, dass jeder unzuverlässig ist, bei dem Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben.

Das wird angenommen, wenn man mehrere Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen hat, wenn man eine Straftat begangen hat, in gewissen Exzessen der Verwaltungsbehörden aber auch, wenn man eine Verwaltungsgebühr nicht zahlt.

Es gibt nicht einmal ansatzweise Erfolgsmeldungen durch diese Überprüfungen. Kein einziger Terrorist konnte enttarnt werden.

 Aber etliche Verkehrsluftfahrzeugführer die gewissenhaft ihren Dienst absolviert haben, haben ein Berufsverbot erhalten, weil sie zu schnell Auto gefahren sind. Gar nicht zu sprechen von den Abermillionen an Verwaltungskosten und dem Orwellschen Überwachungsstaat, der in diesem Bereich aufgebaut wurde.

Diese Exzesse haben jetzt vielleicht ein Ende.

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Zuverlässigkeit eines Luftfahrers nach § 7 LuftSiG steht in engem ursächlichem Zusammenhang mit etwaigen Eintragungen von Straftaten im Bundeszentralregister

StandardDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer neuen Entscheidung vom 19.10.2011dargelegt,dass es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG maßgeblich auf strafrechtliche Verurteilungen ankommt, die im Bundeszentralregister eingetragen sind. Das Verwaltungsgericht hat einerseits klargestellt, dass eine Verwaltung im Rahmen der Zuverlässigkeit so lange erfolgen kann,wie die Tat nach §§ 51 BZRG,52 BZRG und 47 Abs.3 BZRG eingetragen bzw. nicht gelöscht ist Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass weniger schwerwiegend Taten, insbesondere, wenn sie zeitlich weit zurück legen, durchaus auch weniger schwerwiegend zu gewichten sein  können. (mehr …)

Fliegen unter Alkoholeinfluss führt zur Leistungsfreiheit

StandardEs wird immer wieder diskutiert, was eigentlich geschieht, wenn ein Pilot unter Alkoholeinfluss fliegt. Teilweise wird nach Schadensfällen eingewandt, dass ja die Blutalkoholkonzentration nicht so hoch gewesen sei und eine Leistungsbeeinträchtigung auch gar nicht stattgefunden habe, oder dass es ja keine verbindlichen Grenzwerte gäbe.

Aus den Erkenntnissen der internationalen Flugmedizin ergibt sich, dass bereits bei einem BAK-Wert von 0,2 Promille messbare und ab 0,35 Promille deutliche Leistungsbeeinträchtigungen des Flugzeugführers festzustellen sind. (mehr …)

Fliegerärztliche Untersuchung – Offenlegung sämtlicher Befunde gegenüber dem LBA?

StandardKünftig heißt es beim Fliegerarzt: Hosen runter, und zwar nicht nur praktisch, sondern, wenn es nach dem Willen des LBA geht, hinsichtlich sämtlicher Befunde.

Das LBA versucht zur Zeit massiv zu erreichen, dass ihm bei jeder fliegerärztlichen Untersuchung! sämtliche Befunde jedes Piloten übermittelt werden müssen.

Was das LBA mit den ungeheuren Datenmengen anfangen will, die dann anfallen, bleibt wohl Geheimnis der Behörde. (mehr …)

Von Sina, vor

Fliegen unter Alkoholeinfluss – wann ist man eigentlich fluguntauglich?

Im Luftrecht gilt § 1 Abs. 3 LuftVO:

Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der

Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen

und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. (mehr …)

Unzuverlässigkeit als Luftfahrer bei einer Verurteilung zu 20 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung

In einem Hinweisbeschluss hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt, dass grundsätzlich auch eine im unteren Bereich der Strafbarkeit liegende Verurteilung – hier zu 20 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung – die Untauglichkeit als Luftfahrer herbeiführt. Als Pilot bzw. Inhaber einer Pilotenlizenz muss bei der Tauglichkeit ein hoher Maßstab angesetzt werden. Das Gericht hat Weiterlesen…

Von Sina, vor

Berufspiloten über 60 Jahre dürfen in Deutschland zunächst weiterfliegen!

Die Bundesregierung hat sich  für Berufspiloten über 60 Jahren eingesetzt: Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Anhang 1 FCL.065 regelt, dass Piloten über 60 nur noch mit einem qualifizierten Co-Piloten oder als qualifizierter Co-Pilot tätig werden dürfen. Dies hat fatale Folgen für Piloten,  die in einem Ein-Mann-Cockpit tätig werden – beispielsweise Weiterlesen…