Immer wieder kommt die Frage auf, ob ein erfahrener Pilot von Ultraleichtflugzeugen, also mit der Luftsportgeräteführer – Lizenz Ausbildungsstunden kreditiert / angerechnet bekommt, wenn er sich entscheidet, den PPL zu erwerben.
Aus meiner sachverständigen Expertise heraus könnten ohne weiteres 10 % der Flugerfahrung bis max. 20 Stunden angerechnet werden.
Es gibt etliche Flugzeuge, die nahezu baugleich als UL und als E-Klasse Flugzeug angeboten werden. D. h. bei derartigen Flugzeugen erschließt sich einem nicht, wieso der Wechsel von der UL-Lizenz zum PPL nicht einfacher ist.
Allerdings gibt es schon einigen Theoriestoff im Rahmen der Privatpilotenlizenz nach PART-FCL, den es für Ultraleichtflugzeuge nicht gibt. Auch im praktischen fliegerischen Bereich gibt es einiges neu zu lernen. Die Grundfertigkeiten als Pilot, die sogenannten „Basics“ und das Bewegen in der Platzrunde, die Landeverfahren dies alles kann der UL Pilot bereits sicher.
Bedauerlicherweise ist eine Anrechnung nach der aktuellen Rechtslage nicht möglich. Nur scheinbar gibt der Wortlaut von Part FCL.210.A die Möglichkeit einer Anrechnung. Die Norm lautet:
FCL.210.A PPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.
Tatsächlich befindet man sich bei dieser Norm vollständig im Regime der EASA / Part FCL nach der EU-Verordnung Commission Regulation (EU) No 1178/2011. Das was in der Norm also als „andere Luftfahrzeugkategorie“genannt wird sind andere Kategorien im Rahmen der von der Regulation (EU) No 1178/2011 erfassten Luftfahrtzeuge.
Ultraleichtflugzeuge sind reines nationales Recht, die kennt die EASA überhaupt nicht.
Demgemäß ist eine Anrechnung von Gesetzes wegen unmöglich.
Allerdings gibt es einen Hoffnungsschimmer: im Rahmen der GA Roadmap wurde erkannt, dass diese vollständige Zweiteilung sachlich keine Grundlage hat, sodass Überlegungen bestehen, hier eine Anrechnung zu ermöglichen:
Hamburg, 12.11.2023
Stefan Hinners
Rechtsanwalt, Spezialgebiet Luftfahrtrecht,
Öffentlich bestellter und vereidigter Luftfahrtsachverständiger