36,00 € nicht bezahlt – Lizenz weg – ab wann ist man eigentlich unzuverlässig? – Zuverlässigkeit nach § 4 LuftVG und § 7 LuftSiG

Piloten müssen zuverlässig sein, klar, aber wann ist man eigentlich zuverlässig oder unzuverlässig? Große Wellen hat hier der Fall aus Mecklenburg-Vorpommern geschlagen, wo ein Pilot  die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nicht bezahlt hatte und dann ein Schreiben der Behörde erhielt, dass diese gedenke, ihn für unzuverlässig zu erklären, weil er ja nicht einmal 36,00 € bezahlen könne.

Sicherlich ein Extrembeispiel. Der entsprechende Sachbearbeiter wurde strafversetzt, trotzdem ist der Fall kennzeichnend dafür, was einem als Pilot im Augenblick blühen kann und wie niedrig die Schwelle angesetzt wird, bei der ein Pilot die Lizenz und damit gegebenenfalls den Beruf verliert.  (mehr …)

11 Punkte in Flensburg – Schein weg – Zuverlässigkeit nach § 4 LuftVG, § 24c LuftVZO

Ein Pilot hat in dem Verkehrszentralregister von Flensburg 11 Punkte aufgesammelt. Mit bangem Herzen wartete er seine ZüP ab, aber ihm wurde die volle Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG zuerkannt.

Dann beantragt er bei der zuständigen Behörde, bei ihm das Luftfahrt-Bundesamt, die Verlängerung seiner Lizenz und – erhielt die Mitteilung, dass aufgrund seiner Eintragungen im Verkehrszentralregister erhebliche Zweifel an seiner luftrechtlichen (!) Zuverlässigkeit gem. § 4 LuftVG bestehen, so dass gem. § 24c LuftVZO eine medizinisch-psychologische Untersuchung beim AMC in Fürstenfeldbruck angeordnet werde. Der Pilot ist also nach der Luftsicherheit zuverlässig, nicht aber nach Luftrecht.  (mehr …)