StandardKünftig heißt es beim Fliegerarzt: Hosen runter, und zwar nicht nur praktisch, sondern, wenn es nach dem Willen des LBA geht, hinsichtlich sämtlicher Befunde.

Das LBA versucht zur Zeit massiv zu erreichen, dass ihm bei jeder fliegerärztlichen Untersuchung! sämtliche Befunde jedes Piloten übermittelt werden müssen.

Was das LBA mit den ungeheuren Datenmengen anfangen will, die dann anfallen, bleibt wohl Geheimnis der Behörde.

Frage:

Ist es rechtmäßig?

Nach den Teil-FCL, Part MED.A.025 regelt sich die Datenübermittlung an das Luftfahrt-Bundesamt als neuer Aufsichtsbehörde über die Fliegerärzte. Nach Teil-FCL MED.A.025 b (4) ist von dem fliegerärztlichen Sachverständigen das Tauglichkeitszeugnis und ein Bericht bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, mehr nicht. Woraus resultiert also die Forderung des Luftfahrt-Bundesamtes?

Diese scheint sich auf Teil-FCL MED.A.025 d zu berufen, wo niedergelegt ist, dass die Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen einfordern kann. Dies ist allerdings unter einen ausdrücklichen Vorbehalt gestellt:

Wenn dies zur Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist.

Für die Bescheinigung der Tauglichkeit kann dieses nur relevant werden, wenn die Tauglichkeit durch das Luftfahrt-Bundesamt als Aufsichtsbehörde vorgenommen wird, dies ist allerdings nur bei weitergehenden Untersuchungen der Fall.

Bei allen anderen Tauglichkeitsbescheinigungen kann dieser Passus keine Relevanz entwickeln, da die Bescheinigung der Tauglichkeit ja durch den fliegerärztlichen Sachverständigen vorgenommen wird. Eine Datenübermittlung an das Luftfahrt-Bundesamt ist also für Bescheinigung der Tauglichkeit gerade nicht notwendig.

Eine Datenübermittlung für Aufsichtszwecke kann nur im Einzelfall Relevanz erlangen und nur dann, wenn anonymisiert Einsicht genommen wird oder bei einem ganz konkreten Verdacht auf falsche Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ganz konkret nachgefragt wird, beispielsweise, weil die Aufsichtsbehörde Informationen vorliegen hat, dass ein bestimmter Proband eigentlich untauglich sein müsste.

Fliegerärzte, die hier Daten übermitteln, ohne dass es der gesetzlichen Grundlage entspricht, würden gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen, was gemäß § 203 StGB als Straftat geahndet wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de


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