Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass Vereine den Wortlaut von Flugbetriebsordnungen (FBO´s) sorgfältig prüfen und überdenken sollten.
Was war geschehen? Ein Vereinsmitglied hat nach 4,5 Stunden Flugzeit festgestellt, dass die Tanks der PA 28 des Vereins keinen Sprit mehr enthielten. Bedauerlicherweise war das Flugzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Boden, sondern in 2000 Fuß Höhe über Stadtgebiet. Eine Notlandung endete für die Insassen glücklich, aber das Luftfahrzeug war Totalschaden.
Der Kaskoversicherer hat den Kaskoschaden erstattet, obwohl eine grob fahrlässige Schadensverursachung vorlag, weil die grob fahrlässige Schadensherbeiführung nicht durch den Vorstand verschuldet wurde. In einem solchen Fall muss der Versicherer leisten, kann aber Regress beim Mitglied nehmen, was dann auch geschah.
Im Laufe des Prozesses (kurz vor der Urteilsverkündung zu seinen Lasten) erklärte der Beklagte, dass in der Flugbetriebsordnung eine Haftungsbegrenzung enthalten sei. Dieses war dem Versicherer nicht bekannt und auch der Verein war völlig überrascht von dem Einwand. (mehr …)