Vereine aufgepasst – Gefahr von Schäden durch Flugbetriebsordnung – Haftung eines Vereins

Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass Vereine den Wortlaut von Flugbetriebsordnungen (FBO´s) sorgfältig prüfen und überdenken sollten.

Was war geschehen? Ein Vereinsmitglied hat nach 4,5  Stunden Flugzeit festgestellt, dass die Tanks der PA 28 des Vereins keinen Sprit mehr enthielten. Bedauerlicherweise war das Flugzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Boden, sondern in 2000 Fuß Höhe über Stadtgebiet. Eine Notlandung endete für die Insassen glücklich, aber das Luftfahrzeug war Totalschaden.

Der Kaskoversicherer hat den Kaskoschaden erstattet, obwohl eine grob fahrlässige Schadensverursachung vorlag, weil die grob fahrlässige Schadensherbeiführung nicht durch den Vorstand verschuldet wurde. In einem solchen Fall muss der Versicherer leisten, kann aber Regress beim Mitglied nehmen, was dann auch geschah.

Im Laufe des Prozesses (kurz vor der Urteilsverkündung zu seinen Lasten) erklärte der Beklagte, dass in der Flugbetriebsordnung eine Haftungsbegrenzung enthalten sei. Dieses war dem Versicherer nicht bekannt und auch der Verein war völlig überrascht von dem Einwand. (mehr …)

Verlängerung der Gültigkeit der UL-Lizenz (Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer)

Die Lizenz für Ultraleicht Flugzeuge wird seit 2015 mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Allerdings muss der Pilot, wenn er die Rechte aus der Lizenz wahrnehmen will, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die ganz ähnlich sind wie die für die PPL-SEP Lizenz/Berechtigung.

Er muss nämlich gewisse Flugstunden nachweisen und einen Übungsflug mit einem Fluglehrer.

Entscheidend ist:

Der Übungsflug für SEP nach Part-FCL wird nicht als Übungsflug für Luftsportgeräte anerkannt.

Der Übungsflug nach § 45 LuftPersV muss also auf einem UL durchgeführt werden.

Allerdings ist es möglich, den Übungsflug durch einen Flug mit einem Flugprüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug zu ersetzen.

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Schnupperflüge sind kein Passagiertransport und keine Ausbildung sondern Verträge eigener Art – Rechtsgrundlagen für Einführungsflüge

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss die Rechtsgrundlage für Schnupperflüge aufgearbeitet. Der Fall spielt in einem Zeitraum, zudem die Verordnung (EU) 1178/2011 in der Fassung gemäß Verordnung (EU) Nr. 379/2014 vom 07.04.2014 noch nicht galt.

Mit dieser Verordnung ist nämlich die Zulässigkeit von Schnupperflügen, in der Verordnung Einführungsflüge (Intoductory flights) genannt, rechtlich genehmigt und anerkannt worden.

Zuvor sind solche Flüge deutschlandweit mit Kenntnis der Aufsichtsbehörden angeboten und durchgeführt worden, letztlich aber in einem rechtlichen Graubereich. Streng gesehen war es rechtlich umstritten, ob man jemanden die Steuerung des Flugzeuges zu überlassen durfte, der nicht Pilot ist. Möglich war das natürlich zum Zwecke der Ausbildung. Eine Ausbildung setzt aber eine Meldung bei der Behörde voraus, ein Tauglichkeitszeugnis etc.. Also konnte der Schnupperflug keine Ausbildung sein.

Dieses ist von der Zulässigkeit verwaltungsrechtlich durch die vorgenannte Verordnung glücklicherweise geregelt, anders ist der Beginn einer Flugausbildung auch gar nicht denkbar, weil kein Interessent wird ohne zumindest einmal es ausgetestet zu haben eine Flugausbildung beginnen.

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Flugbuch oder Aufzeichnung der Flugzeiten über eine App?

Immer wieder gibt es Unsicherheit bei Piloten, in welcher Weise sie ihre Flugzeiten aufzeichnen dürfen oder müssen.

Dabei ist die Rechtslage ganz einfach:

In den Part FCL.050 der Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission ist festgelegt, dass ein Pilot verpflichtet ist, verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über seine Flüge zu führen. Die Details werden von der Behörde festgelegt.  Wie das festgelegt werden muß, ergibt sich aus dem AMC-Material zu Part FCL.050.

Eine Festlegung in Deutschland soll per NFL in Kürze erscheinen.

Aus der VO und dem AMC Material ergibt sich aber schon jetzt die Verpflichtung zur Führung eines Buches.

Für Luftsportgeräte gilt in  Deutschland § 120 LuftPersV. Danach hat ein Pilot ein Flugbuch zu führen. Es ist ausdrücklich von einem Buch die Rede, der Gesetzestext ist insoweit völlig eindeutig ein Buch ist eben keine Datenaufzeichnung in elektronischer Form und auch kein Ausdruck von Zetteln sondern ein Buch. Ein Buch kennzeichnet sich dadurch, dass es Seiten in gebundener Form aufweist, in die die Aufzeichnung vorzunehmen sind. (mehr …)

Strafverfahren wegen Flugzeugunfall und die Auswirkungen auf die Zivilverfahren

Ein spektakulärer Flugzeugunfall in Höxter zeigt wieder einmal auf, wie wichtig es nach einem Flugzeugunfall ist, beim Strafverfahren die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

Das Ergebnis des Strafverfahrens hat diverse Folgewirkungen:

– zunächst die etwaige Bestrafung

– die Zuverlässigkeit des Piloten nach § 7 LuftSiG wird nach einer Verurteilung in Frage gestellt

– die Luftfahrtbehörde kann die fliegerischen Fähigkeiten in Frage stellen bzw. überprüfen lassen

– zivilrechtliche Ansprüche folgen regelmäßig aus der Verurteilung

– ein Sachverständigengutachten aus einem Strafverfahren kann nach § 411a ZPO im Zivilverfahren verwertet werden.

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Definition des Begriffes „Flugzeit“ – Was ist die Flugzeit beim Ultraleicht – Flugzeug (UL)?

Bei einem Luftsportgerät oder Ultraleicht-Flugzeug gibt es immer wieder widerstreitenden Auffassungen, wie die Flugzeit im Flugbuch einzutragen ist. Früher war es bei UL`s aber auch bei Flugzeugen immer so, dass die reine Flugzeit, also die Zeit zwischen Abheben und Aufsetzen zählte.

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011  haben Piloten von Flugzeugen die Blockzeit als Flugzeit einzutragen, also die Zeit zwischen dem Abrollen und dem Andocken eines Flugzeuges.

Insofern stellt sich die Frage, ob dies auch für UL-Piloten gilt. Die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ist neu gefasst worden und lautet jetzt: (mehr …)