Haftung des Piloten bei einem „Selbstkostenflug“

Führt ein Privatpilot einen Flug durch, bei dem er von einem Fluggast ein Entgelt nimmt, so ist dieses dann zulässig, wenn er von dem Gast maximal einen Anteil an den direkten Flugkosten nimmt, der dem Teil entspricht, wenn man die direkten Kosten durch die Zahl der Insassen des Flugzeuges teilt, also auch der Pilot einen gleichen Anteil trägt.

Wenn aber der Fluggast eine solche Kostenbeteiligung trägt, dann hat dies zur zwingenden Folge, dass die Mitnahme des Gastes auf Basis eines Luftbeförderungsvertrages nach §§ 44 ff. LuftVG erfolgt.

Dies bedeutet wiederum, dass der Pilot für sämtliche Schäden des Passagiere haftet, die dieser im Rahmen der Luftbeförderung erleidet, und zwar ohne jeglichen Verschuldensnachweis. Hat er kein Verschulden, so kann er sich hierauf nur berufen, soweit Zahlungen oberhalb der Mindestversicherungssumme (zur Zeit ca. 144.000,00 €) zur Rede stehen. (mehr …)

Sind Flugbuchungen über Mitflugzentralen problematisch? Darf ein Privatpilot ein Entgelt für einen Flug nehmen?

Es gibt neue Internetplattformen, auf denen Mitflugzentralen die Vermittlung von durch Privatpiloten durchgeführten Flügen anbieten.

Ist dieses rechtlich überhaupt zulässig? Die früheren Selbstkostenflüge gibt es nämlich nicht mehr. Nach gültigen Recht, den Part FCL. 010 ist ein Privatpilot ein Pilot, dessen Lizenz in nicht berechtigt, ein Entgelt für den Flug zu nehmen.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geändert worden und danach darf ein Privatpilot ausnahmsweise außerhalb eines Luftfahrtunternehmens ein Entgelt annehmen, aber nur in einem engen Rahmen, nämlich dann, wenn der Pilot eine Kostenbeteiligung auf Basis der direkten Kosten des Fluges erhält und die direkten Kosten des Fluges durch alle Insassen des Flugzeuges, also auch mit dem Piloten geteilt werden. (mehr …)

Von hs, vor

Hauptzollamt versagt die Mineralölsteuererstattung für Schulungsflüge einer gewerblichen Flugschule – Hauptzollamt Berlin legt das Urteil des Bundesfinanzhofes falsch aus

Flugschulen und Luftfahrtunternehmen haben einen Anspruch auf eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG.

Der Bundesfinanzhof hat durch seinen 7. Senat am 20.05.2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Danach können auch Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen oder Flugschulen sind, unter Umständen eine Befreiung von der Energiesteuer beantragen, wenn sie sog. Werksverkehr betreiben.

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Bergungskosten eines Luftfahrzeuges im Regelfall nicht von der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung gedeckt.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ging es um Bergungskosten, die ein Pilot und Eigentümer eines Segelflugzeuges von seinem Haftpflichtversicherer ersetzt haben wollte. Der Eigentümer des Luftfahrzeuges wollte hier eine grundsätzliche Klärung herbeiführen, um den Sachverhalt „ein für alle mal“ zu klären.

In dieser Frage ist häufig streitig, ob aus der Haftpflichtversicherung heraus Bergungskosten zu ersetzen sind. Aus den gängigen Luftfahrt-Haftpflichtversicherungsbedingungen wird regelmäßig Versicherungsschutz für Schäden geboten, die der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadensereignisses einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhaltes zu ersetzen hat. 

Bergungskosten sind in den Bedingungen regelmäßig nicht genannt. Dies liegt daran, dass Bergungskosten regelmäßig in der Luftfahrt-Kasko-Versicherung versichert sind. Insofern wäre es sogar systemwidrig, diese Kosten ebenfalls in der Haftpflicht einzudecken.  Wenn der Eigentümer eines Luftfahrzeugs aber keine Kaskoversicherung eingedeckt hat, um die Versicherungsprämie zu sparen wird oftmals nach einem Schadensfall versucht, dann die Bergungskosten aus der Haftpflichtdeckung heraus zu erlangen. (mehr …)

Hoffnung für ZÜP-Opfer? EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

EU-Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der ZÜP.

Mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG geißeln die Behörden deutsche Luftfahrer. Das Gesetz normiert, dass jeder unzuverlässig ist, bei dem Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben.

Das wird angenommen, wenn man mehrere Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen hat, wenn man eine Straftat begangen hat, in gewissen Exzessen der Verwaltungsbehörden aber auch, wenn man eine Verwaltungsgebühr nicht zahlt.

Es gibt nicht einmal ansatzweise Erfolgsmeldungen durch diese Überprüfungen. Kein einziger Terrorist konnte enttarnt werden.

 Aber etliche Verkehrsluftfahrzeugführer die gewissenhaft ihren Dienst absolviert haben, haben ein Berufsverbot erhalten, weil sie zu schnell Auto gefahren sind. Gar nicht zu sprechen von den Abermillionen an Verwaltungskosten und dem Orwellschen Überwachungsstaat, der in diesem Bereich aufgebaut wurde.

Diese Exzesse haben jetzt vielleicht ein Ende.

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Mineralölsteuerbefreiung für Werksflugverkehr unter bestimmten Umständen möglich!

StandardDer Bundesfinanzhof hat am 20.05.2014 entschieden, dass die Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Werksverkehr gilt. Ein Luftbetreiberzeugnis (AOC) ist insofern keine unbedingte Voraussetzung für die Mineralölsteuerbefreiung.

Die Finanzverwaltung hatte – wie zuvor der europäische Gerichtshof – argumentiert, dass grundsätzlich ein AOC gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 notwendig wäre, um eine Mineralölsteuerbefreiung zu erlangen. (mehr …)

Der Begriff „dichtbesiedelte Gebiete“ – gibt es eine Legaldefinition?

StandardIn einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wieder der Begriff der „dichtbesiedelten Gebiete“ Streitgegenstand gewesen. Der Pilot eines Motorschirmes soll die Sicherheitsmindesthöhe unterschritten haben.

Die Auslegung der Verwaltungsbehörden ist höchst beliebig. Je nach Auslegung des jeweiligen Sachbearbeiters soll das Verhalten des Piloten strafbar oder nicht strafbar sein. In dem obigen Verfahren hat folgende Argumentation in Österreich Erfolg gehabt, der betroffene Pilot möchte die erfolgreiche Argumentation gerne für andere als Hilfestellung veröffentlichen: (mehr …)

Von Sina, vor

Klassenberechtigung beim LAPL – Achtung Falle – fliegen ohne Lizenz

StandardDie LAPL-Lizenz ist für viele Piloten noch Neuland. Insbesondere die Regelung, dass die Lizenz scheinbar unbegrenzt gültig ist.

Wenn der Pilot eine PPL hat und die LAPL mit eingetragen ist, ist der Eintrag SEP in der Pilotenlizenz missverständlich. Der gilt für den LAPL natürlich nicht. Dies kann zu Problemen führen, wenn der Pilot z.B. wegen eines ausgelaufenen Medicals Klasse II auf der LAPL-Lizenz fliegen will.

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Ansprüche von Passagieren nach einem Luftfahrtunfall

Das Haftungssystem bei Passagierschäden, Tötung eines Passagiers nach Internationalem, EU- und nationalem Recht ist laufend reformiert worden.          

Nach dem Absturz der German Wings Maschine stellt sich die Frage: welche Ansprüche haben die Passagiere bzw. ihre Hinterbliebenen? Welche Haftung gilt für den Passagier?

 Hat es einen Einfluß, daß der Copilot die Maschine vorsätzlich hat abstürzen lassen?

Die Haftungsregeln bei einem Luftfahrtunfall haben in den letzten Jahren einen Wandel erfahren.  Die Haftungsregeln der §§ 45 ff LuftVG sind in ihrer Bedeutung  zurückgedrängt worden. Die unterschiedliche Haftung je nachdem,  wenn die gleiche Airline die eine oder andere Strecke geflogen ist, ist beseitigt worden.

Grundlage der Haftung eines Luftfrachtführers für Passagierschäden ist jetzt das Abkommen von Montreal (MÜ) bzw. Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999.

Bei Flügen innerhalb, aus oder in die EU geltend ergänzend die VO (EU) 2027/97 und die VO (EU) 889/2002.

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