Immer wieder besteht Unklarheit darüber, wie und in welcher Höhe ein Pilot, Luftfahrzeugführer oder Luftfrachtführer für Schäden seiner Passagiere haftet, wenn diese verletzt oder gar getötet werden.
Im Bereich der privaten Fliegerei gibt es zwei denkbare Anspruchsgrundlagen:
- § 823 BGBwenn durch das Verschulden des Piloten eine andere Person körperlich zu Schaden kommt, haften er bei jeder Fahrlässigkeit auf den gesamten Schaden unbegrenzt.
- §§ 45 ff. LuftVGwenn ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen ist, d.h. der Pilot hat sich verpflichtet, den Passagier mitzunehmen (dies kann auch ein Geschäft sein „du zahlst die dann die Gebühr, dafür nehme ich dich mit“, dann haftet er wenn der Passagier zu Schaden kommt, nach §§ 45 ff LuftVG bis zur Mindesthaftsumme auch ohne jedes Verschulden, bei Vorliegen von Verschulden auch darüber hinaus.
in 80-90 % aller Fälle wird man bei Verletzung eines Passagiers im Rahmen eines Luftfahrtunfalls dem Piloten ein Verschulden zurechnen können. Nur in dem seltenen Fall eines technischen Defekts, den man in keinem Fall besser hätte meistern können, ist denkbar, dass kein Verschulden vorliegt. Aber selbst, wenn einem der Beweis gelingt, dass man kein Verschulden hatte, entfällt nur die Haftung nach § 823 BGB, nicht aber eine Haftung nach §§ 45 ff. LuftVG.
Wenn man Passagiere mitnimmt, sollte man zwingend eine Passagierhaftpflichtversicherung haben. Diese muss immer zusätzlich zur Halter-Haftpflichtversicherung des Flugzeuges eingedeckt werden, am besten in Form einer so genannten CSL-Deckung. Die Versicherung kann deshalb nur von dem Halter des Luftfahrzeugs eingedeckt werden. Wenn man also ein Flugzeug chartert, muss man prüfen, ob für das Flugzeug eine Passagierhaftpflichtversicherung eingedeckt ist.
Die CSL-Klausel bestimmt, dass Versicherungssummen, die für Drittgeschädigte im Rahmen der Halter-Haftpflichtversicherung des Flugzeuges nicht benötigt werden, zu Gunsten der Passagier-Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehen. Die Klausel erhöht also die Deckungssumme für Passagierschäden regelmäßig ganz maßgeblich, da im Regelfall im Rahmen der Halter-Haftpflichtversicherung eher geringe Schadenshöhen auftreten.
Zu beachten ist allerdings, dass das Ganze gefährlich wird, wenn man beispielsweise illegal oder rechtswidrig Passagiere mitnimmt, in dem man ein unerlaubtes Entgelt nimmt. Dieses kann zu einem Ausschluss der Versicherungsdeckung führen, so dass man keine Rückendeckung durch eine Versicherung mehr hat.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Spezialist für Luftrecht und Versicherungsrecht, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners, Hamburg
0 Kommentare