In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ging es um Bergungskosten, die ein Pilot und Eigentümer eines Segelflugzeuges von seinem Haftpflichtversicherer ersetzt haben wollte. Der Eigentümer des Luftfahrzeuges wollte hier eine grundsätzliche Klärung herbeiführen, um den Sachverhalt „ein für alle mal“ zu klären.
In dieser Frage ist häufig streitig, ob aus der Haftpflichtversicherung heraus Bergungskosten zu ersetzen sind. Aus den gängigen Luftfahrt-Haftpflichtversicherungsbedingungen wird regelmäßig Versicherungsschutz für Schäden geboten, die der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadensereignisses einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhaltes zu ersetzen hat.
Bergungskosten sind in den Bedingungen regelmäßig nicht genannt. Dies liegt daran, dass Bergungskosten regelmäßig in der Luftfahrt-Kasko-Versicherung versichert sind. Insofern wäre es sogar systemwidrig, diese Kosten ebenfalls in der Haftpflicht einzudecken. Wenn der Eigentümer eines Luftfahrzeugs aber keine Kaskoversicherung eingedeckt hat, um die Versicherungsprämie zu sparen wird oftmals nach einem Schadensfall versucht, dann die Bergungskosten aus der Haftpflichtdeckung heraus zu erlangen.
Es gibt allerdings einen Ausnahmefall, nämlich dann, wenn Bergungskosten als so genannte „Rettungskosten“ anzusehen sind. Wenn beispielsweise aus einem verunfallten Luftfahrzeug Öle oder Treibstoffe austreten oder drohen auszutreten, dann sind die Bergungskosten von der Haftpflicht zu übernehmen, weil durch die Bergung weitergehende Schäden (die dann in der Haftpflicht zu ersetzen wären) vermieden werden.
Das in solchen Ausnahmefällen Zahlungen aufgrund der Haftpflichtdeckung geleistet werden, bringt teilweise Makler und Versicherungsnehmer in die Versuchung, grundsätzlich Bergungskosten aus der Haftpflichtdeckung heraus ersetzt haben zu wollen.
Der Ersatz von Bergungskosten aus der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung heraus ist aber eben der absolute Ausnahmefall, wenn die Kosten reine Rettungskosten sind. Ein solcher Ausnahmefall war in dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall aber nicht gegeben. Er ist auch in vielen Fällen nicht gegeben bzw. nicht in der begehrten Höhe. Hierzu hat das Amtsgericht interessante Feststellungen getroffen.
Das Gericht hat deutlich herausgestellt, dass Rettungskosten nur die Kosten zur Bergung und Sicherung des Wracks wären, keinesfalls aber Kosten, um das Luftfahrzeug nach Hause zu verbringen und schon gar nicht Kosten einer heimischen Werft, die mit der Abholung aus dem Ausland beauftragt wird.
Zudem muss eindeutig festgestellt werden, dass wirklich eine Gefahr von dem Luftfahrzeug ausging, also ein wirklicher Haftpflichtschaden gedroht hat.
Dies war im vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall nicht gegeben, so dass die Klage vollständig abgewiesen wurde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners
www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de
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