Flugschulen und Luftfahrtunternehmen haben einen Anspruch auf eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG.

Der Bundesfinanzhof hat durch seinen 7. Senat am 20.05.2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Danach können auch Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen oder Flugschulen sind, unter Umständen eine Befreiung von der Energiesteuer beantragen, wenn sie sog. Werksverkehr betreiben.

 Dies ist  aber nur in einer ganz speziellen Konstellation möglich.  Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof aber auch ausgeurteilt, dass diese Unternehmen keinen Anspruch auf Befreiung von der Energiesteuer für Werkstattflüge oder Schulungsflüge haben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit durchführen.Der Schulungsflug des beim Unternehmen angestellten Piloten oder der Flug zur Flugzeugscheinverlängerung ist also nach Auffassung des BFH nicht steuerbefreit.

 Jetzt hat das Hauptzollamt Berlin einer Flugschule einen Bescheid zugesandt, dass zukünftig deren Schulungsflüge nicht mehr von der Energiesteuer befreit seien.

 Dieses ist indes eine Fehlwertung. Für eine Flugschule besteht der Anspruch auf Befreiung von der Energiesteuer. Das Hauptzollamt hat hier das Urteil des BFH vom 20.5.2014 in seinem Regelungsgehalt verkannt.

Zu beachten ist allerdings, dass nach Zugang des Bescheides bzw. drei Tage nach Absendung die Einspruchsfrist von 1 Monat zu laufen beginnt. Ist diese Frist verpasst, ist der Bescheid rechtskräftig. In Anbetracht der Komplexität der zugrunde liegenden Steuermaterie ist es ratsam, hier eine fachlich versierte und spezialisierte Anwaltskanzlei einzuschalten.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de.


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