Würde jemand noch eine alte nationale Lizenz ohne CVFR Berechtigung besitzen, dürfte er nicht in den Luftraum “ C“ einfliegen. Hierzu bedurfte es eben der alten CVFR Berechtigung. Dies war eine nationale Berechtigung, die es nur in Deutschland gab. Allerdings waren die alten Lizenzen befristet und sind zwischenzeitlich entweder abgelaufen und damit ungültig oder sie wurden zwischenzeitlich in eine europäische Lizenz umgewandelt.
Mit Inkrafttreten der europäischen Lizenzierungsregeln Part FCL gemäß der V. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 ist das europäische Lizenzwesen europaweit einheitlich geregelt worden. Eine besondere Berechtigung für den Einflug in bestimmte Lufträume gibt es nach europäischen Recht nicht.
Wer also eine nach Part-FCL ausgestellte Lizenz, also beispielsweise einen LAPL besitzt, ist grundsätzlich berechtigt, ( natürlich unter Beachtung der dafür geltenden Regeln und Beschränkungen) sämtliche Lufträume zu befliegen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Fachanwalt für Versicherungsrecht Spezialist für Luftrechtsfragen,
Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg