Weil dies immer wieder nachgefragt wird – wie funktioniert das, wenn die zu einer Pilotenlizenz nach Part-FCL gehörende Musterberechtigung abgelaufen ist?
Der Ausbildungsleiter einer ATO muss ein Ausbildungskonzept für eine Auffrischungsschulung entwickeln.
Der Maßstab hierfür ist:
- Fähigkeiten des Antragstellers (gegebenenfalls Checkflug)
- welche Ausbildung hat er ( PPL oder Prüfer und ATPL-FI?)
- Welche Flugerfahrung hat er?
- Welche Flugerfahrung hat er in den letzten Monaten der Gültigkeit?
- Wie lange ist er nicht mehr geflogen?Das bedeutet: Zur ersten Einschätzung benötigt der Ausbildungsleiter eine Kopie der Lizenz mit der letzten Gültigkeit und die letzten beiden Seiten des Flugbuches.Der Mindestumfang für die Auffrischungsschulung ergibt sich aus den AMC1 FCL.740(b)(1):
- Ist die Gültigkeit der Klassen- oder Musterberechtigung weniger als 3 Monate abgelaufen, so bestehen keine zusätzlichen Anforderungen.
- Ist die Gültigkeit der Klassen- oder Musterberechtigung mehr als 3 Monate, aber weniger als 1 Jahr abgelaufen, so sind mindestens 2 Trainings-Sessions durchzuführen.
- Ist die Gültigkeit der Klassen- oder Musterberechtigung mehr als 1 Jahr, aber weniger als 3 Jahre abgelaufen, so sind mindestens 3 Trainings-Sessions durchzuführen.
- Ist die Gültigkeit der Klassen- oder Musterberechtigung mehr als 3 Jahre abgelaufen, ist die vollständige Ausbildung wie zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung durchzuführen
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, Spezialist für Luftrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht