Rechtsgrundlage: Part-FCL, Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011
Folgende Fristen gelten für die Privatpilotenausbildung oder die Ausbildung zur LAPL:
Mindestalter als Flugschüler für PPL/LAPL
FCL. 020: Mindestalter für Ausbildungsbeginn PPL; und LAPL: keines
FCL. 020: Mindestalter für den ersten Alleinflug: 16 Jahre
FCL. 200: Mindestalter für Lizenzerhalt PPL und LAPL: 17 Jahre
Theorieprüfung für die Privatpilotenlizenz FCL. 025
Voraussetzung für die Anmeldung zur Theorie: Empfehlung der zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) für die Prüfungsreife.
Gültigkeit der Empfehlung: 12 Monate
Gültigkeit der bestandenen theoretischen Prüfung: 24 Monate
Ein Fach gilt als bestanden, wenn 75 %der erreichbaren Punkte auch erreicht worden.
Die theoretische Prüfung darf viermal wiederholt werden.
Es müssen nur die Fächer wiederholt werden, die nicht bestanden wurden.
Die theoretische Prüfung muss innerhalb von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber erstmals zur Prüfung eingetreten ist, bestanden werden.
Gelingt das nicht, muss er die gesamte Prüfung wiederholen. Vorher muss eine weitere Ausbildung in der ATO absolviert werden.
Praktische Prüfung FCL .030
Vor Ablegung der praktischen Prüfung muss die Theorie bestanden sein.
Anrechnung von Flugzeit und theoretischen Kenntnissen FCL.035 i.V.m. Anl. 1
Dem Inhaber einer LAPL werden die theoretischen Kenntnisse für eine PPL voll angerechnet.
Gültigkeit der Lizenz und der Berechtigungen
LAPL: unbegrenzt, die Rechte aus der Lizenz dürfen aber nur ausgeübt werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor einem Flug folgendes absolviert wurde: 1-Stündige Auffrischungsschulung mit Fluglehrer, wenn in den letzten 24 Monaten vor der Verlängerung 12 Flugstunden einschließlich 12 Starts und Landungen geflogen wurden. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, können die fehlenden Stunden oder Starts/Landungen mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers absolviert werden oder Verlängerung durch einstündige Befähigungsüberprüfung mit einem Fluglehrer, der auch Flugprüfer ist.
PPL: unbegrenzt
SEP – Berechtigung für einmotorige Landflugzeuge: 2 Jahre, Verlängerung durch 1-Stündigen Übungsflug mit Fluglehrer, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Verlängerung 12 Flugstunden einschließlich 12 Starts und Landungen absolviert wurden. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, Verlängerung durch einstündige Befähigungsüberprüfung mit einem Fluglehrer, der auch Flugprüfer ist.
Stefan Hinners
Ausbildungsleiter Canair Flight Training, Hamburg/Uetersen; Luftfahrtsachverständiger; Flugprüfer