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Behörde zu langsam – was nun? Was ist, wenn die Luftfahrtbehörde die Lizenz nicht rechtzeitig verlängert?

09.05.13 (Genehmigungen, Haftung; Schadensersatz, LBA, Luftfahrtbehörden, Lizensierung, Luftrecht Allgemein)

Die Scheinverlängerung der Lizenz steht an, der Überprüfungsflug wird durchgeführt, die Pilotenlizenz zur Verlängerung an die Behörde gesandt, es passiert aber – nichts, was nun? Einige Landesbehörden, insbesondere die in Hahn glänzt im Augenblick damit, Wochen für die Lizenzausstellung zu benötigen. Kaltschnäuzig wird der Pilot einfach ohne Lizenz im Regen stehen gelassen. Die Ignoranz könnte mann kaum besser perfektionieren.

Wie viel Zeit hat also die Behörde, um die Lizenz auszustellen ?

Nach § 75  VwGO hat eine Behörde einen Verwaltungsakt innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen.  Geschieht dies nicht , kann man nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Dies ist aber unter Umständen auch früher möglich. § 75 Vw lässt auch eine frühere Klage zu, wenn nach den Umständen das Verwaltungshandeln früher vorzunehmen wäre. § 75 VwGO geht von dem Regelfall eines Verwaltungsaktes aus , beispielsweise einem Antrag auf Baugenehmigung oder ähnlichem.

Bei einer Pilotenlizenz ist eine Frist von 3 Monaten mit Sicherheit bei weitem nicht angemessen. dies ergibt sich schon daraus, dass ein Checkflug frühestens 90 Tage vor Ablauf der Lizenz durchgeführt werden kann.  Weiter ist zu berücksichtigen, daß das Verwaltungshandeln bei einer Lizenzverlängerung einfach ist. Es sind nur wenige Vorraussetzungen zu prüfen.

Einige Landesbehörden sind da richtig gut.  In Hamburg beispielsweise kann der Pilot persönlich zur Behörde kommen und hat seine neue Lizenz nach 15 min in der Hand.

Solange dauert es nämlich nur, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Lizenzverlängerung gegeben sind und die neue Lizenz auszudrucken.

Auch das LBA ist in der Regel schnell und kooperativ , wenn es einmal eng geworden ist.

Folglich ist es ohne weiteres möglich , die Lizenz innerhalb eines Tages auszustellen. die angemessene Frist für eine Lizenzverlängerung ist damit bei maximal einer Woche anzusetzen, wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen für die Lizenzverlängerung gegeben sind.

Die Behörde begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn die Lizenz nicht innerhalb dieser Frist ausgestellt ist. es besteht damit grundsätzlich  ein Schadensersatzanspruch gegen die Behörde. Das Problem ist aber, dass man in der Regel als Privatpilot keinen Schaden hat.

Nach neuem Recht gibt es aber eine wunderbare Möglichkeit die Landesluftfahrtbehörde zu umgehen:

Die neue Teil-FCL-Lizenz ist nämlich unbegrenzt gültig. Also muss nur noch  die Verlängerung der Muster- oder Typenberechtigung eingetragen werden.

Das kann man sofort erreichen , wenn man den Überprüfungsflug nicht mit einem Fluglehrer durchführt, sondern mit einem Prüfer  fliegt.

Der darf nämlich nach neuem Recht die Lizenz als verlängerter Arm der Behörde selbst verlängern und auch den Handeintrag vornehmen. Im

Gegensatz zu früher darf er  dies auch bei einer Erneuerung, also wenn die Berechtigung schon abgelaufen war.

Wenn also die Behörde zu langsam ist, sollte man sie dezent darauf hinweisen , dass man nach Ablauf einer angemessenen Frist erneut einen Checkflug mit  einem Prüfer durchführen wird und die Kosten dann von der Behörde tragen sind.

Vielleicht wachen dann ja sogar die Mitarbeiter in Hahn auf.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de“.

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Altersgrenze für Piloten nach Teil-FCL / Part-FCL

08.05.13 (Luftrecht Allgemein, Tauglichkeit, Zuverlässigkeit)

StandardDie Altersbeschränkung für Piloten hat sich grundsätzlich nach den neuen Vorschriften für Pilotenlizenzen (Teil-FCL) nicht wesentlich geändert, ist aber im Hinblick auf einige unglückliche Formulierungen der JAR-FCL klargestellt worden. Die JAR-FCL beinhalteten einige wenig nachvollziehbare bzw. missverständliche Formulierungen. Weiterlesen »

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Mindestalter für die Pilotenausbildung zum Privatpiloten (PPL) nach neuem Recht (Teil-FCL)

26.04.13 (Luftrecht Allgemein)

StandardGute Zeiten für Jugendliche, die vom Fliegen begeistert sind: Sie können die Ausbildung ohne Beschränkung durch eine Altersgrenze beginnen! Lediglich Für das Solo und die Lizenzerteilung gibt es noch eine Altersgrenze.

Nach neuem Recht, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Teil-FCL gelten danach folgende Altersgrenzen für den Erwerb einer Pilotenlizenz: Weiterlesen »

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Fliegerärztliche Untersuchung – Offenlegung sämtlicher Befunde gegenüber dem LBA?

26.04.13 (Genehmigungen, LBA, Luftfahrtbehörden, Luftrecht Allgemein, Tauglichkeit, Zuverlässigkeit)

StandardKünftig heißt es beim Fliegerarzt: Hosen runter, und zwar nicht nur praktisch, sondern, wenn es nach dem Willen des LBA geht, hinsichtlich sämtlicher Befunde.

Das LBA versucht zur Zeit massiv zu erreichen, dass ihm bei jeder fliegerärztlichen Untersuchung! sämtliche Befunde jedes Piloten übermittelt werden müssen.

Was das LBA mit den ungeheuren Datenmengen anfangen will, die dann anfallen, bleibt wohl Geheimnis der Behörde. Weiterlesen »

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Versicherungsrechtliche Vorteile für Vereinsmitglieder bei der Luftfahrtkasko?

03.12.12 (Luftrecht Allgemein, Versicherung)

Das OLG Hamm hat am 09.11.2011 eine Entscheidung gefällt, nach der Vereinsmitglieder nicht als Dritte im Sinne der dem Fall zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen anzusehen seien.

Das hat zur Folge, dass der Versicherer bei den Bedingungen – es waren die AMU 400 – keinen Regress bei grober Fahrlässigkeit nehmen konnte. Weiterlesen »

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Fliegen unter Alkoholeinfluss – wann ist man eigentlich fluguntauglich?

29.11.12 (Luftrecht Allgemein, Luftsicherheit, Tauglichkeit, Zuverlässigkeit)

Im Luftrecht gilt § 1 Abs. 3 LuftVO:

Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der

Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen

und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. Weiterlesen »

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Gute Neuigkeiten für Hubschrauberpiloten, die wegen der Auflage „OML“ untauglich sind

20.11.12 (Luftrecht Allgemein, Tauglichkeit)

Es bahnt sich eine Änderung hinsichtlich der Praxis über die Tauglichkeit von Hubschrauberführern an, die wegen der Auflage „OML“ untauglich geschrieben sind. Weiterlesen »

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Allgemeinerlaubnis für Außenstarts von Ballonen

19.11.12 (Ballon, Luftrecht Allgemein)

Die Nebenbestimmung in einer Allgemeinerlaubnis für Außenstarts von Ballonen, dass Startvorgänge spätestens eine Stunde vor Sonnenuntergang beendet sein müssen, ist rechtswidrig. Weiterlesen »

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16 Punkte und Führerschein entzogen?

05.11.12 (Bussgeld- / Strafverfahren, Luftrecht Allgemein, Verkehrsordnungswidrigkeiten)

Auch mit unter 18 Punkten in der Verkehrssünderdatei in Flensburg kann der Führerschein weg sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich eine eigenwillige Rechtsauffassung zum § 4 Abs. 4 StVG.

Danach, so das Bundesverwaltungsgericht, gilt bei dem Punktesystem das Tattagprinzip.

Dieses ist nach Ansicht des Unterzeichners mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen, die Rechtsprechung ist im Augenblick aber eindeutig. Worum geht es ? Weiterlesen »

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Unzuverlässigkeit als Luftfahrer bei einer Verurteilung zu 20 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung

26.07.12 (Genehmigungen, Luftrecht Allgemein, Luftsicherheit, Tauglichkeit, Zuverlässigkeit)

In einem Hinweisbeschluss hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt, dass grundsätzlich auch eine im unteren Bereich der Strafbarkeit liegende Verurteilung – hier zu 20 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung – die Untauglichkeit als Luftfahrer herbeiführt. Als Pilot bzw. Inhaber einer Pilotenlizenz muss bei der Tauglichkeit ein hoher Maßstab angesetzt werden.

Das Gericht hat aber auch klar herausgestellt, dass, wenn eine solche im unteren Bereich des strafrechtlichen Handelns liegende Tat vorliegt, die im vorliegenden Fall zudem nicht zu einem materiellen Schaden geführt hat, die Unzuverlässigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum angenommen werden kann. Hier ist ein Zeitraum von einem Jahr angenommen worden.

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

2012072601

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