Verlängerung der Gültigkeit der UL-Lizenz (Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer)

Die Lizenz für Ultraleicht Flugzeuge wird seit 2015 mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Allerdings muss der Pilot, wenn er die Rechte aus der Lizenz wahrnehmen will, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die ganz ähnlich sind wie die für die PPL-SEP Lizenz/Berechtigung.

Er muss nämlich gewisse Flugstunden nachweisen und einen Übungsflug mit einem Fluglehrer.

Entscheidend ist:

Der Übungsflug für SEP nach Part-FCL wird nicht als Übungsflug für Luftsportgeräte anerkannt.

Der Übungsflug nach § 45 LuftPersV muss also auf einem UL durchgeführt werden.

Allerdings ist es möglich, den Übungsflug durch einen Flug mit einem Flugprüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug zu ersetzen.

(mehr …)

Schnupperflüge sind kein Passagiertransport und keine Ausbildung sondern Verträge eigener Art – Rechtsgrundlagen für Einführungsflüge

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss die Rechtsgrundlage für Schnupperflüge aufgearbeitet. Der Fall spielt in einem Zeitraum, zudem die Verordnung (EU) 1178/2011 in der Fassung gemäß Verordnung (EU) Nr. 379/2014 vom 07.04.2014 noch nicht galt.

Mit dieser Verordnung ist nämlich die Zulässigkeit von Schnupperflügen, in der Verordnung Einführungsflüge (Intoductory flights) genannt, rechtlich genehmigt und anerkannt worden.

Zuvor sind solche Flüge deutschlandweit mit Kenntnis der Aufsichtsbehörden angeboten und durchgeführt worden, letztlich aber in einem rechtlichen Graubereich. Streng gesehen war es rechtlich umstritten, ob man jemanden die Steuerung des Flugzeuges zu überlassen durfte, der nicht Pilot ist. Möglich war das natürlich zum Zwecke der Ausbildung. Eine Ausbildung setzt aber eine Meldung bei der Behörde voraus, ein Tauglichkeitszeugnis etc.. Also konnte der Schnupperflug keine Ausbildung sein.

Dieses ist von der Zulässigkeit verwaltungsrechtlich durch die vorgenannte Verordnung glücklicherweise geregelt, anders ist der Beginn einer Flugausbildung auch gar nicht denkbar, weil kein Interessent wird ohne zumindest einmal es ausgetestet zu haben eine Flugausbildung beginnen.

(mehr …)

Flugbuch oder Aufzeichnung der Flugzeiten über eine App?

Immer wieder gibt es Unsicherheit bei Piloten, in welcher Weise sie ihre Flugzeiten aufzeichnen dürfen oder müssen.

Dabei ist die Rechtslage ganz einfach:

In den Part FCL.050 der Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission ist festgelegt, dass ein Pilot verpflichtet ist, verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über seine Flüge zu führen. Die Details werden von der Behörde festgelegt.  Wie das festgelegt werden muß, ergibt sich aus dem AMC-Material zu Part FCL.050.

Eine Festlegung in Deutschland soll per NFL in Kürze erscheinen.

Aus der VO und dem AMC Material ergibt sich aber schon jetzt die Verpflichtung zur Führung eines Buches.

Für Luftsportgeräte gilt in  Deutschland § 120 LuftPersV. Danach hat ein Pilot ein Flugbuch zu führen. Es ist ausdrücklich von einem Buch die Rede, der Gesetzestext ist insoweit völlig eindeutig ein Buch ist eben keine Datenaufzeichnung in elektronischer Form und auch kein Ausdruck von Zetteln sondern ein Buch. Ein Buch kennzeichnet sich dadurch, dass es Seiten in gebundener Form aufweist, in die die Aufzeichnung vorzunehmen sind. (mehr …)

Definition des Begriffes „Flugzeit“ – Was ist die Flugzeit beim Ultraleicht – Flugzeug (UL)?

Bei einem Luftsportgerät oder Ultraleicht-Flugzeug gibt es immer wieder widerstreitenden Auffassungen, wie die Flugzeit im Flugbuch einzutragen ist. Früher war es bei UL`s aber auch bei Flugzeugen immer so, dass die reine Flugzeit, also die Zeit zwischen Abheben und Aufsetzen zählte.

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011  haben Piloten von Flugzeugen die Blockzeit als Flugzeit einzutragen, also die Zeit zwischen dem Abrollen und dem Andocken eines Flugzeuges.

Insofern stellt sich die Frage, ob dies auch für UL-Piloten gilt. Die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ist neu gefasst worden und lautet jetzt: (mehr …)

Hauptzollamt versagt die Mineralölsteuererstattung für Schulungsflüge einer gewerblichen Flugschule – Hauptzollamt Berlin legt das Urteil des Bundesfinanzhofes falsch aus

Flugschulen und Luftfahrtunternehmen haben einen Anspruch auf eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG.

Der Bundesfinanzhof hat durch seinen 7. Senat am 20.05.2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Danach können auch Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen oder Flugschulen sind, unter Umständen eine Befreiung von der Energiesteuer beantragen, wenn sie sog. Werksverkehr betreiben.

(mehr …)

Bergungskosten eines Luftfahrzeuges im Regelfall nicht von der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung gedeckt.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ging es um Bergungskosten, die ein Pilot und Eigentümer eines Segelflugzeuges von seinem Haftpflichtversicherer ersetzt haben wollte. Der Eigentümer des Luftfahrzeuges wollte hier eine grundsätzliche Klärung herbeiführen, um den Sachverhalt „ein für alle mal“ zu klären.

In dieser Frage ist häufig streitig, ob aus der Haftpflichtversicherung heraus Bergungskosten zu ersetzen sind. Aus den gängigen Luftfahrt-Haftpflichtversicherungsbedingungen wird regelmäßig Versicherungsschutz für Schäden geboten, die der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadensereignisses einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhaltes zu ersetzen hat. 

Bergungskosten sind in den Bedingungen regelmäßig nicht genannt. Dies liegt daran, dass Bergungskosten regelmäßig in der Luftfahrt-Kasko-Versicherung versichert sind. Insofern wäre es sogar systemwidrig, diese Kosten ebenfalls in der Haftpflicht einzudecken.  Wenn der Eigentümer eines Luftfahrzeugs aber keine Kaskoversicherung eingedeckt hat, um die Versicherungsprämie zu sparen wird oftmals nach einem Schadensfall versucht, dann die Bergungskosten aus der Haftpflichtdeckung heraus zu erlangen. (mehr …)

Hoffnung für ZÜP-Opfer? EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

EU-Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der ZÜP.

Mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG geißeln die Behörden deutsche Luftfahrer. Das Gesetz normiert, dass jeder unzuverlässig ist, bei dem Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben.

Das wird angenommen, wenn man mehrere Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen hat, wenn man eine Straftat begangen hat, in gewissen Exzessen der Verwaltungsbehörden aber auch, wenn man eine Verwaltungsgebühr nicht zahlt.

Es gibt nicht einmal ansatzweise Erfolgsmeldungen durch diese Überprüfungen. Kein einziger Terrorist konnte enttarnt werden.

 Aber etliche Verkehrsluftfahrzeugführer die gewissenhaft ihren Dienst absolviert haben, haben ein Berufsverbot erhalten, weil sie zu schnell Auto gefahren sind. Gar nicht zu sprechen von den Abermillionen an Verwaltungskosten und dem Orwellschen Überwachungsstaat, der in diesem Bereich aufgebaut wurde.

Diese Exzesse haben jetzt vielleicht ein Ende.

(mehr …)

Ansprüche von Passagieren nach einem Luftfahrtunfall

Das Haftungssystem bei Passagierschäden, Tötung eines Passagiers nach Internationalem, EU- und nationalem Recht ist laufend reformiert worden.          

Nach dem Absturz der German Wings Maschine stellt sich die Frage: welche Ansprüche haben die Passagiere bzw. ihre Hinterbliebenen? Welche Haftung gilt für den Passagier?

 Hat es einen Einfluß, daß der Copilot die Maschine vorsätzlich hat abstürzen lassen?

Die Haftungsregeln bei einem Luftfahrtunfall haben in den letzten Jahren einen Wandel erfahren.  Die Haftungsregeln der §§ 45 ff LuftVG sind in ihrer Bedeutung  zurückgedrängt worden. Die unterschiedliche Haftung je nachdem,  wenn die gleiche Airline die eine oder andere Strecke geflogen ist, ist beseitigt worden.

Grundlage der Haftung eines Luftfrachtführers für Passagierschäden ist jetzt das Abkommen von Montreal (MÜ) bzw. Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999.

Bei Flügen innerhalb, aus oder in die EU geltend ergänzend die VO (EU) 2027/97 und die VO (EU) 889/2002.

(mehr …)