Luftfahrtbundesamt betreibt Lizenzentzug für Berufs- und Verkehrspiloten mit OML-Auflage im Tauglichkeitszeugnis

Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:

 Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber  erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr: (mehr …)

Sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes zum Ruhen der Approbation ist unzulässig

Ein Beschluß über die Anordnung des Ruhens einer Approbation entwickelt auch im Luftrecht erhebliche Bedeutung, da dier zugrunde liegende Sachverhalt auch auf die Anordnung des Ruhens von Pilotenlizenzen oder anderen Zulassungen oder Anerkennmungen Anwendung findet: Bei der Anordnung eines Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO haben die Behörden äußerste Vorsicht walten zu lassen. Wenn hierdurch die berufliche Tätigkeit des Betroffenen tangiert ist, dann ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein massiver Eingriff in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit und in die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits mit Beschluss vom 19.12.2007, (mehr …)

Widerruf der Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger oder flugmedizinischer Zentren rechtswidrig und ohne Rechtsgrundlage

Kurzfassung eines Vortrages von Rechtsanwalt Stefan Hinners vor fliegerärztlichen Sachverständigen auf der Medizin Stuttgart am 30. Januar 2010.

In einem Verwaltungsrechtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ging es im Oktober 2009 um die Frage, welche Rechtsgrundlage der Widerruf oder die Einschränkung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger hat. Die  Aufsicht führende Stelle hatte argumentiert, dass die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann (§ 24 e Ziff. 6 LuftVZO). Vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig argumentierte die zuständige Stelle, diese Nebenbestimmung sei, dass ein Teil der Sachverständigentätigkeit gar nicht ausübt werden dürfe. (mehr …)

Kein Recht des Luftfahrtbundesamtes auf Einsichtnahme in die medizinischen Akten von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren

§ 24 e LuftVZO weist in Ziff. 7 aus, dass die für die Anerkennung zuständige Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen betreten kann. Sodann ist den Behördenvertretern Einsicht in flugmedizinischen Unterlagen zu gewähren. Parallel dazu hat die Behörde das Recht, sich entsprechende Unterlagen auch übersenden zu lassen. Die Behörde hat insoweit das Recht, sowohl zu prüfen, ob die Tauglichkeitszeugnisse entsprechend den Erfordernissen der JAR-FCL 3 ausgeführt worden sind als auch zu prüfen, ob die Eintragung in die Tauglichkeitszeugnisse entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorgenommen wurden. Allerdings besteht ein erhebliches Konfliktpotential hinsichtlich der Frage, in welcher Weise die Behörde Einsicht in die Unterlagen nehmen darf. § 24 e LuftVZO weist nämlich eindeutig aus, dass die Behörde die Unterlagen nur in der Weise erhalten darf, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Es ist sogar ausdrücklich normiert, dass die Behörde, sollte sie irrtümlich persönliche Daten übermittelt erhalten, diese unverzüglich zurückzugeben oder gar zu löschen hat. (mehr …)

Keine Haftung aus Luftbeförderungsvertrag nach §§ 44 ff. LuftVG für Schnupperflüge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Halter und Führer eines Flugzeuges nicht nach der strengen Haftung der §§ 44 ff. LuftVG haftet, wenn ein Mitflieger, der die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen lernen möchte, während eines sogenannten “Schnupperfluges” zu Schaden kommt.

In dem entschiedenen Fall ist der Kläger anlässlich eines “Tages der offenen Tür” eines Luftsportvereins in einem Ultraleichtflugzeug kostenlos mitgeflogen, um die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen zu lernen. Er war bereits Drachenflieger und hatte erwogen, eine Pilotenausbildung auf einem Ultraleichtflugzeug zu beginnen. Das Ultraleichtflugzeug stürzte jedoch aus ungeklärten Gründen ab. Dabei kamen beide Insassen ums Leben. (mehr …)

Schließung der Kontrollzone für VFR-Verkehr durch die DFS am Verkehrsflughafen Hamburg ist rechtswidrig

1. Sachverhalt

Die DFS schließt seit Sommer 2008 regelmäßig die Kontrollzone Hamburg für VFR-Verkehr. Es handelt sich hier um mindestens 14 Vorfälle innerhalb von 15 Monaten. Die DFS wurde nach dem ersten Vorfall vom 22.09.2008 mit der Fragestellung konfrontiert, da dem an diesem Tag betroffenen Luftfahrtunternehmen ein Schaden von € 1.000,00 durch die Schließung entstanden ist. Die DFS bestritt zunächst, dass die Kontrollzone überhaupt geschlossen wurde. Sie bestritt weiter, dass es regelmäßig zur Schließung der Kontrollzone komme. Die DFS berief sich später als Rechtsgrundlage für die Schließung der Kontrollzone auf § 10 Abs. 3 LuftVO. Die DFS argumentiert, dass sie Flüge nach Sichtflugregeln jederzeit untersagen kann. Sie erklärt konkret, dass Maßnahmen, die die Beschränkung des VFR-Verkehrs zur Folge haben, grundsätzlich auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden und daher rechtmäßig seien. (mehr …)

Verfassungswidrige Auslegung von JAR-FCL 1.065 durch das LBA – Verstoß gegen Art. 3 GG

Das LBA lässt mal wieder keine Gelegenheit aus, kuriose Rechtsauffassungen zu Lasten von Piloten zu vertreten. Man hat manchmal schon fast den Eindruck, dass das Luftfahrt-Bundesamt lustvoll weltfremde Auffassungen vertritt, und zwar mit der Grundaussage, na, was sollen wir denn machen, wenn’s der Gesetzgeber so vorschreibt.

Allerdings übersieht das Luftfahrt-Bundesamt dass es der Gesetzgeber gerade nicht „so vorschreibt“, sondern das Luftfahrt-Bundesamt sich nur in eigenen, krausen Rechtsauslegungen verirrt. (mehr …)