GESETZESWIDRIGE EINSCHRÄNKUNGEN DES LBA BEIM ERWERB VON MUSTERBERECHTIGUNGEN

Der Erwerb von Musterberechtigungen regelt sich – für Hubschrauberpiloten – nach JAR-FCL 2.261. Die entsprechende Regelung findet sich in JAR-FCL 1.261 für Flächenpiloten.

Ausbildungslehrgänge für eine Musterberechtigung dürfen nach der jeweiligen Norm, Unterziffer C (1) ausführen:

FTOs, TRTOs oder Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder unter besonderen Umständen ein für den jeweiligen Zweck anerkannter Lehrberechtigter.

Diese eindeutige gesetzliche Regelung wird vom Luftfahrt-Bundesamt nicht ausgeführt. Das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt anerkannten Lehrberechtigten keinen Ausbildungslehrgang.

Weiter erkennt das Luftfahrt-Bundesamt Ausbildungen eines Luftfahrtunternehmens nicht an, wenn es sich hierbei um ein Luftfahrtunternehmen unter der Zuständigkeit der Landesbehörde handelt.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist der Ansicht, dass ein Luftfahrt-Unternehmen, welches die Musterberechtigung für eigene Piloten ausbilden will, eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes haben muss, obwohl Genehmigungsbehörde für das Luftfahrtunternehmen das Land ist.

Das Luftfahrt-Bundesamt beruft sich hierbei auf § 31 LuftVZO. Hierin ist allerdings nur geregelt, dass die Landesbehörden für Ausbildungsbetriebe zuständig sind, die nur Privatluftfahrzeugführer ohne Instrumentenflugberechtigung ausbilden, alle anderen Ausbildungsbetriebe sind vom Luftfahrt-Bundesamt zu betreuen. Im vorliegenden Fall findet überhaupt keine Ausbildung eines Luftfahrers statt, sondern nur die Schulung für die Musterberechtigung. Eine Musterberechtigung kann aber auch für einen Privatluftfahrzeugführer durchgeführt werden. Insofern widerspricht § 31 LuftVZO nicht der Zuständigkeit der Landesbehörde.

Es bleibt abzuwarten, ob das Luftfahrt-Bundesamt noch auf eine rechtskonforme Linie einschwenkt, Rechtsmittelverfahren laufen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg


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