§ 24 e LuftVZO weist in Ziff. 7 aus, dass die für die Anerkennung zuständige Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen betreten kann. Sodann ist den Behördenvertretern Einsicht in flugmedizinischen Unterlagen zu gewähren. Parallel dazu hat die Behörde das Recht, sich entsprechende Unterlagen auch übersenden zu lassen. Die Behörde hat insoweit das Recht, sowohl zu prüfen, ob die Tauglichkeitszeugnisse entsprechend den Erfordernissen der JAR-FCL 3 ausgeführt worden sind als auch zu prüfen, ob die Eintragung in die Tauglichkeitszeugnisse entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorgenommen wurden. Allerdings besteht ein erhebliches Konfliktpotential hinsichtlich der Frage, in welcher Weise die Behörde Einsicht in die Unterlagen nehmen darf. § 24 e LuftVZO weist nämlich eindeutig aus, dass die Behörde die Unterlagen nur in der Weise erhalten darf, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Es ist sogar ausdrücklich normiert, dass die Behörde, sollte sie irrtümlich persönliche Daten übermittelt erhalten, diese unverzüglich zurückzugeben oder gar zu löschen hat.

In Anbetracht dieser eindeutigen Regelung darf die Einsichtnahme in medizinische Unterlagen auch bei einem Aufsichtsbesuch nur anonymisiert gewährt werden. Dieses ist sicherlich eine Herausforderung für den flugmedizinischen Sachverständigen, da eine Trennung der Unterlagen in personenbezogene Daten bzw. die Untersuchungsberichte in anonymisierter Form oftmals nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Hier müssen dann gegebenenfalls vom EKG Kopien unter Ausblendung des Namens des Bewerbers gefertigt werden. Dieser erhebliche administrative Mehraufwand ist aber durch die ärztliche Schweigepflicht geboten und im Gesetz eindeutig niedergelegt.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg


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