CRE Prüferberechtigung mit und ohne IR

im Jahr 2018 hatte das Luftfahrtbundesamt eine wunderbare Überraschung für Flugprüfer parat: das LBA vertrat die Auffassung, dass die Prüferberechtigung nur noch für VfR-Prüfungen gültig wäre, wenn der Prüfer nicht IR-Lehrer (IRI) wäre.

Absurd wurde die Angelegenheit dadurch, dass die Behörde das mal so intern beschlossen hatte. Nicht etwa wurden die Prüfer angeschrieben. Da das LBA eine Prüferliste führt, wäre das wahrscheinlich zu einfach gewesen. Erst so nach und nach sickerte diese Auffassung der Behörde durch.

Die Behörde hat damit argumentiert, dass sich ihre Rechtsauffassung aus der gesetzlichen Grundlage ergeben würde. Das ist so formell auch richtig, die FCL. 1005.CRE setzten tatsächlich als Voraussetzung, dass der Prüfer auch IRI sei.

Allerdings ignorierte diese Regelung vollständig, dass es eine Vielzahl von Prüfern ohne IRI gab, die seit Jahren oder Jahrzehnten Befähigungsüberprüfungen auch für Instrumentenflug abgenommen haben. Diese Prüfer hatten bestandskräftige Anerkennungen des Luftfahrtbundesamtes. Rechtsanwalt Stefan Hinners hat insofern Klage für betroffene Prüfer erhoben. (mehr …)

Verlängerung der UL-Lizenz und Klassen-berechtigungen, Muster-berechtigungen bei PPL- CPL- und ATPL

Immer wieder gibt es Nachfragen, wie die genauen Regelungen für die Verlängerung von Class-Ratings und Type-Ratings sind.

Dies bemisst sich nach den Part-FCL. 700 ff.

Weiter wird immer wieder gefragt, wie das beim UL ist und ob Stunden angerechnet werden.

1. Verlängerung der Klassenberechtigung SEP nach Part-FCL

Die Gültigkeit einer Klassenberechtigung SEP beträgt 2 Jahre, MEP ein Jahr (Part FCL. 740)

Die Verlängerung bemisst sich danach FCL 740.A:

Möglichkeit 1: In den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung der Klassenberechtigung:

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Verlängerung der Gültigkeit der UL-Lizenz (Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer)

Die Lizenz für Ultraleicht Flugzeuge wird seit 2015 mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Allerdings muss der Pilot, wenn er die Rechte aus der Lizenz wahrnehmen will, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die ganz ähnlich sind wie die für die PPL-SEP Lizenz/Berechtigung.

Er muss nämlich gewisse Flugstunden nachweisen und einen Übungsflug mit einem Fluglehrer.

Entscheidend ist:

Der Übungsflug für SEP nach Part-FCL wird nicht als Übungsflug für Luftsportgeräte anerkannt.

Der Übungsflug nach § 45 LuftPersV muss also auf einem UL durchgeführt werden.

Allerdings ist es möglich, den Übungsflug durch einen Flug mit einem Flugprüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug zu ersetzen.

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Schnupperflüge sind kein Passagiertransport und keine Ausbildung sondern Verträge eigener Art – Rechtsgrundlagen für Einführungsflüge

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss die Rechtsgrundlage für Schnupperflüge aufgearbeitet. Der Fall spielt in einem Zeitraum, zudem die Verordnung (EU) 1178/2011 in der Fassung gemäß Verordnung (EU) Nr. 379/2014 vom 07.04.2014 noch nicht galt.

Mit dieser Verordnung ist nämlich die Zulässigkeit von Schnupperflügen, in der Verordnung Einführungsflüge (Intoductory flights) genannt, rechtlich genehmigt und anerkannt worden.

Zuvor sind solche Flüge deutschlandweit mit Kenntnis der Aufsichtsbehörden angeboten und durchgeführt worden, letztlich aber in einem rechtlichen Graubereich. Streng gesehen war es rechtlich umstritten, ob man jemanden die Steuerung des Flugzeuges zu überlassen durfte, der nicht Pilot ist. Möglich war das natürlich zum Zwecke der Ausbildung. Eine Ausbildung setzt aber eine Meldung bei der Behörde voraus, ein Tauglichkeitszeugnis etc.. Also konnte der Schnupperflug keine Ausbildung sein.

Dieses ist von der Zulässigkeit verwaltungsrechtlich durch die vorgenannte Verordnung glücklicherweise geregelt, anders ist der Beginn einer Flugausbildung auch gar nicht denkbar, weil kein Interessent wird ohne zumindest einmal es ausgetestet zu haben eine Flugausbildung beginnen.

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Flugbuch oder Aufzeichnung der Flugzeiten über eine App?

Immer wieder gibt es Unsicherheit bei Piloten, in welcher Weise sie ihre Flugzeiten aufzeichnen dürfen oder müssen.

Dabei ist die Rechtslage ganz einfach:

In den Part FCL.050 der Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission ist festgelegt, dass ein Pilot verpflichtet ist, verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über seine Flüge zu führen. Die Details werden von der Behörde festgelegt.  Wie das festgelegt werden muß, ergibt sich aus dem AMC-Material zu Part FCL.050.

Eine Festlegung in Deutschland soll per NFL in Kürze erscheinen.

Aus der VO und dem AMC Material ergibt sich aber schon jetzt die Verpflichtung zur Führung eines Buches.

Für Luftsportgeräte gilt in  Deutschland § 120 LuftPersV. Danach hat ein Pilot ein Flugbuch zu führen. Es ist ausdrücklich von einem Buch die Rede, der Gesetzestext ist insoweit völlig eindeutig ein Buch ist eben keine Datenaufzeichnung in elektronischer Form und auch kein Ausdruck von Zetteln sondern ein Buch. Ein Buch kennzeichnet sich dadurch, dass es Seiten in gebundener Form aufweist, in die die Aufzeichnung vorzunehmen sind. (mehr …)

Definition des Begriffes „Flugzeit“ – Was ist die Flugzeit beim Ultraleicht – Flugzeug (UL)?

Bei einem Luftsportgerät oder Ultraleicht-Flugzeug gibt es immer wieder widerstreitenden Auffassungen, wie die Flugzeit im Flugbuch einzutragen ist. Früher war es bei UL`s aber auch bei Flugzeugen immer so, dass die reine Flugzeit, also die Zeit zwischen Abheben und Aufsetzen zählte.

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011  haben Piloten von Flugzeugen die Blockzeit als Flugzeit einzutragen, also die Zeit zwischen dem Abrollen und dem Andocken eines Flugzeuges.

Insofern stellt sich die Frage, ob dies auch für UL-Piloten gilt. Die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ist neu gefasst worden und lautet jetzt: (mehr …)

Hoffnung für ZÜP-Opfer? EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

EU-Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der ZÜP.

Mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG geißeln die Behörden deutsche Luftfahrer. Das Gesetz normiert, dass jeder unzuverlässig ist, bei dem Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben.

Das wird angenommen, wenn man mehrere Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen hat, wenn man eine Straftat begangen hat, in gewissen Exzessen der Verwaltungsbehörden aber auch, wenn man eine Verwaltungsgebühr nicht zahlt.

Es gibt nicht einmal ansatzweise Erfolgsmeldungen durch diese Überprüfungen. Kein einziger Terrorist konnte enttarnt werden.

 Aber etliche Verkehrsluftfahrzeugführer die gewissenhaft ihren Dienst absolviert haben, haben ein Berufsverbot erhalten, weil sie zu schnell Auto gefahren sind. Gar nicht zu sprechen von den Abermillionen an Verwaltungskosten und dem Orwellschen Überwachungsstaat, der in diesem Bereich aufgebaut wurde.

Diese Exzesse haben jetzt vielleicht ein Ende.

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Klassenberechtigung beim LAPL – Achtung Falle – fliegen ohne Lizenz

StandardDie LAPL-Lizenz ist für viele Piloten noch Neuland. Insbesondere die Regelung, dass die Lizenz scheinbar unbegrenzt gültig ist.

Wenn der Pilot eine PPL hat und die LAPL mit eingetragen ist, ist der Eintrag SEP in der Pilotenlizenz missverständlich. Der gilt für den LAPL natürlich nicht. Dies kann zu Problemen führen, wenn der Pilot z.B. wegen eines ausgelaufenen Medicals Klasse II auf der LAPL-Lizenz fliegen will.

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Selbstkostenflüge neu geregelt – Flüge gegen Entgelt für Privatpiloten begrenzt möglich

StandardBei der Frage, inwieweit Selbstkostenflüge bzw. Flüge gegen Entgelt von Privatpiloten durchgeführt werden dürfen bzw. inwieweit Vereine diese noch veranstalten dürfen hat es sehr viel Unruhe gegeben. Viele Darstellungen, die man im Internet findet, sind falsch. So existiert noch eine Information für Luftsportvereine der gemeinsamen oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 22.10.2013. Diese ist überholt, da zwischenzeitlich eine gesetzliche Regelung vorliegt. (mehr …)