StandardDie LAPL-Lizenz ist für viele Piloten noch Neuland. Insbesondere die Regelung, dass die Lizenz scheinbar unbegrenzt gültig ist.

Wenn der Pilot eine PPL hat und die LAPL mit eingetragen ist, ist der Eintrag SEP in der Pilotenlizenz missverständlich. Der gilt für den LAPL natürlich nicht. Dies kann zu Problemen führen, wenn der Pilot z.B. wegen eines ausgelaufenen Medicals Klasse II auf der LAPL-Lizenz fliegen will.

Der Inhaber einer LAPL darf nämlich nur die Flugzeugklasse und Baureihe fliegen, auf der er seine praktische Prüfung abgelegt hat. Für eine Erweiterung der Rechte auf eine andere Klasse muss er eine Flugausbildung und eine Prüfung ablegen, für die Erweiterung der Rechte auf eine andere Baureihe muss er eine Unterschiedsschulung und ein vertraut machen absolvieren (Part-FCL.135.A)

Dieses muss dann in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.

Dies bedeutet: der Pilot darf nicht jedes Luftfahrzeug dieser Klasse fliegen, sondern eben nur die Baureihe, auf die er eingewiesen wurde. Dieses unterscheidet den LAPL von der normalen PPL- Lizenz. Mit einer PPL muß der Pilot mit einer anderen Baureihe vertraut gemacht werden. Beim LAPL muß eine Schulung erfolgen.

Wenn also jetzt ein Pilot schon alle möglichen Flugzeug-Baureihen im Rahmen seiner PPL (nach Vertrautmachen) geflogen hat, berücksichtigen viele nicht, daß das nicht so weitergeht, wenn sie (wg. des länger laufenden LAPL-Medicals) auf der LAPL-Lizenz fliegen.

Das ist ein fataler Irrtum: sie dürfen eben nur die Baureihe fliegen, auf die sie geschult wurden.

Außerdem: Da es bei der LAPL-Lizenz keine Klassenberechtigung gibt, gelten auch die Regeln über die Verlängerung der Klassenberechtigung nicht.

Dieses regelt sich bei dem LAPL nach FCL.140. A:

Der Lizenzinhaber muss in den letzten 24 Monaten vor dem beabsichtigten Flug 12 Flugstunden einschließlich zwölf Starts und Landungen als PIC und zusätzlich eine Auffrischungsschulung abgeleistet haben.

Jetzt gibt es Lizenzinhaber, die einen Übungsflug durchgeführt haben, ihre Klassenberechtigung PPL ist gültig, die aber in den letzten 24 Monaten keine zwölf Flugstunden absolviert haben.

Es gibt bei dem LAPL also zwei böse Fallen: man darf nur die Baureihen fliegen, auf die man von der Flugschule im Rahmen einer Ausbildung geschult wurde und man muß neben der Auffrischungsschulung immer 12 Flugstunden / 12 Starts/Landungen innerhalb der letzten 24 Monate vorweisen, wenn man fliegen will.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de


3 Kommentare

Peter Nümann · 27. Februar 2021 um 11:02

Hallo,

mich würde interessieren, ob dieser Beitrag nach den Änderungen in der Durchführungsverordnung 2019/1747 der EU-Kommission vom 15. Oktober 2019 noch aktuell ist.

Ich hätte gedacht, ich darf nach der Regelung dort mit dem PPL die Rechte aus der darin enthaltenen LAPL ausüben, wenn ich die (geringeren) Voraussetzungen für die Ausübung der LAPL außerhalb der Gültigkeit der LAPL als solcher erfülle . Sinn der Regelung ist ja, dem PPL-Inhaber ohne Umschreibung das Fliegen von Leichtflugzeugen mit LAPL-Medical zu ermöglichen, denn warum sollte man dies dem PPL-Inhaber mit der besseren Ausbildung verweigern, wenn der LAPL-Inhaber fliegen darf? In diesem Sinn ausgelegt könnte man aber doch durchaus sagen, dass der PPL-Inhaber auf Basis seiner Lizenz und auf Basis von deren Regeln fliegt und lediglich dem Umfang nach beschränkt auf die Rechte eines LAPL-Inhabers und innerhalb EASA. Das löst natürlich nicht unmittelbar die Frage nach den Musterberechtigungen, liefert aber m.E. das entscheidende Auslegungskriterium: Wenn ich meinen PPL ausübe ist SEP einheitlich inklusive und nach den PPL-Regeln zu verlängern. Wenn dies nun nur dem Umfang nach beschränkt auf LAPL sein soll, muss ich nicht alle Musterberechtigungen neu machen, sondern es bleibt bei PPL-SEP, aber beschränkt auf 2000 kg.

Ich bin aber kein Luftrecht-Experte, nur ein Vereins-Pilot, der Jura studiert hat, und sich fragt, wie wir mit dieser Regelung umgehen sollten. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie hierzu aktuell einmal Stellung nehmen. Vielleicht gibt es ja sogar aktuelle Erfahrungen mit den Behörden oder Urteile, an denen man sich orientieren kann (oder muss…).

hs · 27. Februar 2021 um 12:33

Hallo,
die aktuelle Gesetzesfassung 02/2021 lautet:

Easy Access Rules for Aircrew (Regulation (EU) No 1178/2011)ANNEX I (Part-FCL) SUBPART B –LIGHT AIRCRAFT PILOT LICENCE –LAPL

Holders of a LAPL(A) shall exercise the privileges of their licence only if in the last 2 years they have met any of the following conditions as pilots of aeroplanes or TMGs: (1)they have completed at least 12 hours of flight time as PIC or flying dual or solo under the supervision of an instructor, including: —12 take-offs and landings;—refresher training of at least 1 hour of total flight time with an instructor;(2)they have passed a LAPL(A) proficiency check with an examiner. The proficiency check programme shall be based on the skill test for the LAPL(A); (b)If holders of a LAPL(A) hold both a SEP(land) and a SEP(sea) privilege, they may comply with the requirements in point (a)(1) in either class or a combination thereof which shall be valid for both privileges. For this purpose, at least 1 hour of the required flight time and 6 out of the required 12 take-offs and landings shall be completed in each class.AMC1 FCL.140.A; FCL.140.S; FCL.740.A(b)(1)(ii) Recency and revalidation requirementsED Decision 2020/005/RAll hours flown on aeroplanes or sailplanes that are subject to a decision as per Article 2(8) of the Basic Regulation or that are specified in Annex I to the Basic Regulation should count in full towards fulfilling the hourly requirements of points FCL.140.A, FCL.140.S, and FCL.740.A(b)(1)(ii) under the following conditions:(a)the aircraft matchesthe definition and criteria of the respective Part-FCL aircraft category, class,and type ratings; and(b)the aircraft that is used for training flights with an instructor is an Annex-I aircraft of type (a),(b), (c), or (d) that is subject to an authorisation specified in points ORA.ATO.135 orDTO.GEN.240.AMC1 FCL.140.A; FCL.140.H; FCL.140.S; FCL.140.B Recency requirementsED Decision 2020/005/RTraining flight items should be based on the exercise items of the proficiency check, as deemedrelevant by the instructor, and depending on the experience ofthe candidate. For aeroplanes andhelicopters, the briefing should include a discussion on TEM with special emphasis on decision-makingwhen encountering adverse meteorological conditions or unintentional IMC, as well as on navigationflight capabilities.For sailplanes and balloons, the discussion should place special emphasis onprincipal occurrence categories of the activity that is covered by the licence.

Peter Nümann · 28. Februar 2021 um 12:01

Ich muss mein letztes Posting korrigieren. Der Text in FCL 040 bezieht sich ja explizit nur auf das Medical:
FCL.040 erhält folgende Fassung:

FCL.040 Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte

Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt davon ab, ob die in dieser Lizenz gegebenenfalls enthaltenen Berechtigungen und das den ausgeübten Rechten entsprechende Tauglichkeitszeugnis gültig sind.“

Insofern würde ich mit LAPL-Medical auf allen Mustern bis 2000 kg/bis 4-sitzig fliegen, aber nicht, wenn mein SEP verfallen ist.

So sieht das wohl auch der lsvni
https://www.lsvni.de/index.php/18-news/349-manches-wird-auch-einfacher

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert