Ärger beim SAFA-Check? Willkür beim Ramp-Check – welches Rechtsmittel?

Immer wieder kommt es bei SAFA-Checks zu Streitereien und Rechtsstreitigkeiten.
Gerade nicht-französische Luftfahrtunternehmen, die einen innerfranzösichen Flug unternehmen, werden fast sicher einem SAFA-Check unterzogen. Es ist ein offenes Geheimnis, dass hier über den SAFA-Check Protektion betrieben wird.
Der SAFA-Check hat entweder keine „Findings“ oder „Findings“ unterschiedlicher, sich dramatisierender Stufen. (mehr …)

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FAA lässt das iPad als EFB zu

Die FAA, die amerikanische Luftfahrtbehörde, hat jetzt das iPad als EFB (electronic flight bag) zugelassen. Dies bedeutet, dass man auf die ordnerstarken Anflugkarten in Papierform verzichten kann, weil man diese einfach als App auf dem iPad aufrufen kann.

Auch die europäischen Luftfahrtbehörden, selbst das LBA, lassen schon EFBs zu, allerdings nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Es bleibt abzuwarten, ob die Weitsicht der FAA sich auch beim LBA durchsetzt und auch das LBA das iPad anerkennt, zu wünschen wäre es. (mehr …)

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Kunstflug in Rheinland-Pfalz wieder möglich!

Die umstrittene NFL-105/10 (Blog-Artikel vom 12.10.2010) ist aufgehoben worden. Sie wurde ersetzt durch die NFL 1-271/10 vom 08.12.2010. Diese lautet wörtlich:

Gem. § 8 Abs. 2 LuftVO sind Kunstflüge unter 450m über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten verboten. Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständige rheinland-pfälzische Luftfahrt-Behörde nimmt die rot markierten Flächen in der veröffentlichten Karte als Grundlage dafür, in welchen Gebieten des Landes Rheinland Pfalz bei der Durchführung von Kunstflügen mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist. Die Karte ist auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Weinbau, abrufbar…

Konkret gesagt ist dieses ein Rückzug auf ganzer Linie, allerdings hatte die Landesregierung nicht das Rückgrat, die NFL einfach einzuziehen. (mehr …)

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Kann die Luftfahrtbehörde Checkpiloten vorschreiben?

In einem Luftfahrtunternehmen sind nach EU-OPS 1.965 Piloten in alle 6 Monate einer Befähigungsüberprüfung zu unterziehen. Die Gültigkeit der Befähigungsüberprüfung beträgt dann 6 Kalendermonate zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats.

Viele Luftfahrtbehörden haben das Ansinnen, selbst die Personen zu bestimmen, die die Befähigungsüberprüfung durchführen dürfen. Gern werden hier die eigenen Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde eingesetzt.

Begründet wird dies mit einer angeblichen Verobjektivierung. Hier besteht seitens des Luftfahrtunternehmers allerdings der Verdacht, dass die Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde nur Flugstunden bekommen sollen. (mehr …)

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Kommt die Co-Piloten-Lizenz wieder?

Zur Zeit steht ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zur Entscheidung an, bei dem es um die Co-Piloten-Lizenz für SPA-Flugzeuge (Single Pilot Aircraft) geht.

Früher war die Erteilung einer Co-Piloten-Lizenz gang und gäbe – ob ein Cessna Citation Jet, eine Metro SA 226 oder eine Beech King Air – auf all diesen Flugzeugen konnten neue Piloten zunächst eine Co-Piloten-Lizenz erwerben, also ein Checkflug auf der rechten Seite durchführen.  (mehr …)

LBA fordert die Einhaltung von Passagier- und Frachtkontrollen auch an Verkehrslandeplätzen

Das LBA hat mit Schreiben vom 17.08.2010 an ein Luftfahrtunternehmen Folgendes festgestellt:

Aus Art. 13 der VO (EG) 300/2010 folgt die Verpflichtung, ein Sicherheitsprogramm aufzustellen. Eine Beschränkung auf Luftfahrtunternehmen mit Luftfahrzeugen einer bestimmten Gewichtsklasse enthält die Vorschrift nicht. Als Verordnung der Europäischen Union gilt die genannte Vorschrift unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ist also von allen Luftfahrtunternehmen zu beachten. (mehr …)

Entzug der Lizenz durch das Luftfahrt-Bundesamt wegen der Auflage „OML“ rechtswidrig

Das Luftfahrt-Bundesamt hat etlichen Berufsluftfahrzeugführern, die die Auflage „OML“ im Tauglichkeitszeugnis haben, die Lizenz entzogen. Die Auflage „OML“ wird auferlegt, wenn beispielsweise nach einem Infarkt oder einer anderen medizinischen Problematik der Pilot zwar ein erhöhtes Ausfallrisiko aufweist, aber eben kein Ausfallrisiko, welches zur Fluguntauglichkeit führt. Dann nämlich darf er mit einem qualifizierten Co-Piloten fliegen, der, wenn sich das erhöhte Ausfallrisiko bewahrheitet, die Steuerung übernehmen kann. (mehr …)

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