Zur Zeit steht ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zur Entscheidung an, bei dem es um die Co-Piloten-Lizenz für SPA-Flugzeuge (Single Pilot Aircraft) geht.

Früher war die Erteilung einer Co-Piloten-Lizenz gang und gäbe – ob ein Cessna Citation Jet, eine Metro SA 226 oder eine Beech King Air – auf all diesen Flugzeugen konnten neue Piloten zunächst eine Co-Piloten-Lizenz erwerben, also ein Checkflug auf der rechten Seite durchführen. 

In die Lizenz wurde dann die Musterberechtigung mit beispielsweise „COP 525“ eingetragen und das Luftfahrzeug durfte nicht also Kapitän sondern nur als zweiter Luftfahrzeugführer geführt werden. Dieses stand im Einklang mit den JAR-OPS, nachdem eine Umschulung auf den Kapitänssitz unter etliche Nachweise und Beibringung von Schulungen, Supervisionzeiten etc. gestellt wurde.

Der neu eingestellte Pilot ohne Flugerfahrung auf dem Muster kann also nur als Co-Pilot eingestellt werden, die JAR-OPS lassen ein Anderes nicht zu.

Da das Luftfahrt-Bundesamt jetzt aber die Co-Piloten-Lizenz für SPA-Flugzeuge nicht mehr einträgt, musste ein kurioses Verfahren eingeleitet werden: Der neue Pilot musste auf dem Kapitänssitz geschult werden und dort die Prüfung ablegen. Sodann musste er auf seine Tätigkeit als Co-Pilot geschult werden. Ein absolut widersinniges Verfahren, welches mit den Belangen der Flugsicherheit nicht vereinbar ist, da der frisch gebackene Berufspilot mit Sicherheit auf dem Kapitänssitz überfordert ist.

Natürlich kann er nach Erwerb der Musterberechtigung auch als Co-Pilot das Flugzeug sicher landen, er kann dieses Flugzeug aber nicht als Kapitän führen. Genau dieses gestattet ihm aber die Eintragung in seine Lizenz nach jetziger Praxis. Ein absolut gefährliches Unterfangen. Wenn beispielsweise ein privater Eigner den jungen Co-Piloten bittet, ihn doch „mal eben“ zu fliegen, könnte er völlig unerfahren einen Cessna Citation Jet als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bewegen.

Das Luftfahrt-Bundesamt hat seine eigenwillige Auslegung damit begründet, dass ein SPA-Aircraft dafür zugelassen sei, nur mit einem Piloten geflogen zu werden. Folglich könne man darauf keine Co-Piloten-Lizenz erwerben.

Dies ergebe sich aus dem JAR-FCL 1.262, wo in Ziffer 1 (a) geregelt sei, dass bei SPA-Flugzeugen der Bewerber die praktischen Fähigkeiten zum Führen des Musters aufweisen muss, während in Ziffer (b) bei Flugzeugen für zwei Piloten der Bewerber seine Fähigkeit als Verantwortlicher oder als Co-Pilot beweisen muss.

Dies ist von der Regelung 1.262 auch schlüssig, natürlich muss man grundsätzlich als Pilot eines Sigle Hand-Flugzeuges die Fähigkeiten haben, dieses auch zu fliegen. Diese grundsätzliche Regelung heißt aber nicht, dass man es nicht auch anders machen kann. So ist unter den JAR-FCL 1.001 geregelt:

„Co-Pilot“ ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Flugzeug führt, für das er gemäß der Aufstellung von Flugzeugmustern oder der Musterzulassung des Luftfahrzeugs oder den betrieblichen Vorschriften nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird.

Hier ist klar und eindeutig geregelt, dass die Musterberechtigung nur ein Fall ist, nach der ein Co-Pilot vorgeschrieben sein kann – gleichwertig kann der Co-Pilot auch durch Betriebsvorschriften vorgeschrieben sein, beispielsweise den bereits genannten JAR-OPS.

Einen weiteren Hinweis darauf, wie hier der Gesetzeswille gemeint ist, ergibt sich aus JAR-FCL 1-225:

Hier ist nämlich geregelt

„Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten darauf beschränkt, nur als Co-Pilot tätig zu sein … sind diese Einschränkungen in die Berechtigung einzutragen“.

Eine Klassenberechtigung gibt es aber nur bei SPA-Flugzeugen. Es gibt schlichtweg keine Klassenberechtigung bei Verkehrsflugzeugen bzw. Flugzeugen, die für zwei Piloten zugelassen sind. Insofern geht auch das Gesetz davon aus, dass es neben der Musterberechtigung auch andere Gründe für die Eintragung als Co-Piloten-Lizenz geben muss.

Die jetzige Praxis des Luftfahrt-Bundesamtes ist im Sinne der Flugsicherheit gefährlich, verstößt gegen gesetzliche Vorschriften und bereitet den Unternehmen extreme Kosten, da sie künftige Co-Piloten zunächst wie einen Kapitän ausbilden müssen, was praktisch völlig widersinnig ist.

Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2010121701


1 Kommentar

Friedrich Schmitz · 11. August 2013 um 09:41

Als Kapitän auf der LET 410 durfte ich nicht
mal so eben auf dem rechten Sitz als CO-Pilot
tätig werden.

Für dieses Muster ist ein eigenes CO-Piloten-
Rating vorgeschrieben;
weil die Bedieneinrichtungen auf der rechten
Seite zum Teil völlig anders sind als die auf
der Kapitänsseite.

Dazu gehört z.B die manuelle Notbedienung der
Hydraulik für das Fahrwerk und die des Klappen-
systems.

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