Selbstkostenflüge von Privatpiloten neu geregelt – endlich Rechtssicherheit

 Mit Datum vom 16. Juli 2013 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Rundschreiben übersandt, mit dem die Regelung der streitigen Frage der Selbstkostenflüge bzw. Gastflüge von Privatpiloten angekündigt wird.

Als Ergebnis einer Initiative des BMVBS werden die EU-Verordnungen Nr. 965/2012 und EU Nr. 1178/2011 dahingehend präzisiert, dass Gastflüge von Inhabern von Privatpilotenlizenzen gegen Entgelt durchgeführt werden dürfen, wenn

die Selbstkostenflüge nur mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, die mit maximal 6 Personen zugelassen sind und wenn die Flugkosten durch alle Personen getragen werden, also auch anteilig durch den Piloten.

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Behörde zu langsam – was nun? Was ist, wenn die Luftfahrtbehörde die Lizenz nicht rechtzeitig verlängert?

Die Scheinverlängerung der Lizenz steht an, der Überprüfungsflug wird durchgeführt, die Pilotenlizenz zur Verlängerung an die Behörde gesandt, es passiert aber – nichts, was nun? Einige Landesbehörden, insbesondere die in Hahn glänzt im Augenblick damit, Wochen für die Lizenzausstellung zu benötigen. Kaltschnäuzig wird der Pilot einfach ohne Lizenz im Regen Weiterlesen…

Piloten im Rentenloch – Berufsverbot mit 60? – Pilots are grounded at the age of 60?

Piloten, die in Einmanncockpits arbeiten und 60 werden, haben von April an ein Problem: Sie bekommen ein Berufsverbot von der EU. Ab 60 dürfen sie nicht mehr als Pilot tätig werden, bekommen aber erst ab 67 Jahren Rente. Also: noch 7 Jahre arbeitslos oder als Flugzeugwäscher?

Hier die Rechtslage aufgrund der neuen Vorschriften in englicher Sprache, damit alle Betroffenen unterrichtet sind – Gespräche mit der EASA, ob dies so gewollt ist, laufen.

Pilots are forced into retirement at 60 ?

EU regulation EuVo 1178 / 2011 FCL 065, which will come into effect on 04/12/2012, stipulates the following:

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36,00 € nicht bezahlt – Lizenz weg – ab wann ist man eigentlich unzuverlässig? – Zuverlässigkeit nach § 4 LuftVG und § 7 LuftSiG

Piloten müssen zuverlässig sein, klar, aber wann ist man eigentlich zuverlässig oder unzuverlässig? Große Wellen hat hier der Fall aus Mecklenburg-Vorpommern geschlagen, wo ein Pilot  die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nicht bezahlt hatte und dann ein Schreiben der Behörde erhielt, dass diese gedenke, ihn für unzuverlässig zu erklären, weil er ja nicht einmal 36,00 € bezahlen könne.

Sicherlich ein Extrembeispiel. Der entsprechende Sachbearbeiter wurde strafversetzt, trotzdem ist der Fall kennzeichnend dafür, was einem als Pilot im Augenblick blühen kann und wie niedrig die Schwelle angesetzt wird, bei der ein Pilot die Lizenz und damit gegebenenfalls den Beruf verliert.  (mehr …)

Neues aus der Provinz – Schleswig-Holsteinische Landesluftfahrtbehörde versucht Genehmigungen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe für Schulungsflüge zu streichen.

Was ist passiert?

Es ist seit Jahren gängige Genehmigungspraxis sämtlicher Länderbehörden, dass Flugschulen bzw. „Luftfahrerschulen“ eine Genehmigung zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe erhalten, um Notverfahren realistisch zu üben. Sie ist damit fester Bestandteil des Luftrechts.

Eine Hubschrauberschule beantragt jetzt diese Genehmigung. Bei einmotorigen Luftfahrzeugen ist es eines der wichtigsten Ausbildungsabschnitte, den Schüler auf einen Motorausfall vorzubereiten und ihn in die Lage zu versetzen, in dieser Situation ein Landefeld zu selektieren und es so anzufliegen, dass eine unproblematische Landung erfolgen kann. (mehr …)

Luftfahrtbundesamt betreibt Lizenzentzug für Berufs- und Verkehrspiloten mit OML-Auflage im Tauglichkeitszeugnis

Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:

 Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber  erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr: (mehr …)