Neues aus der Provinz – Schleswig-Holsteinische Landesluftfahrtbehörde versucht Genehmigungen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe für Schulungsflüge zu streichen.

Was ist passiert?

Es ist seit Jahren gängige Genehmigungspraxis sämtlicher Länderbehörden, dass Flugschulen bzw. „Luftfahrerschulen“ eine Genehmigung zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe erhalten, um Notverfahren realistisch zu üben. Sie ist damit fester Bestandteil des Luftrechts.

Eine Hubschrauberschule beantragt jetzt diese Genehmigung. Bei einmotorigen Luftfahrzeugen ist es eines der wichtigsten Ausbildungsabschnitte, den Schüler auf einen Motorausfall vorzubereiten und ihn in die Lage zu versetzen, in dieser Situation ein Landefeld zu selektieren und es so anzufliegen, dass eine unproblematische Landung erfolgen kann. (mehr …)

Luftfahrtbundesamt betreibt Lizenzentzug für Berufs- und Verkehrspiloten mit OML-Auflage im Tauglichkeitszeugnis

Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:

 Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber  erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr: (mehr …)

Sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes zum Ruhen der Approbation ist unzulässig

Ein Beschluß über die Anordnung des Ruhens einer Approbation entwickelt auch im Luftrecht erhebliche Bedeutung, da dier zugrunde liegende Sachverhalt auch auf die Anordnung des Ruhens von Pilotenlizenzen oder anderen Zulassungen oder Anerkennmungen Anwendung findet: Bei der Anordnung eines Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO haben die Behörden äußerste Vorsicht walten zu lassen. Wenn hierdurch die berufliche Tätigkeit des Betroffenen tangiert ist, dann ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein massiver Eingriff in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit und in die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits mit Beschluss vom 19.12.2007, (mehr …)