Schnupperflüge sind kein Passagiertransport und keine Ausbildung sondern Verträge eigener Art – Rechtsgrundlagen für Einführungsflüge

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss die Rechtsgrundlage für Schnupperflüge aufgearbeitet. Der Fall spielt in einem Zeitraum, zudem die Verordnung (EU) 1178/2011 in der Fassung gemäß Verordnung (EU) Nr. 379/2014 vom 07.04.2014 noch nicht galt.

Mit dieser Verordnung ist nämlich die Zulässigkeit von Schnupperflügen, in der Verordnung Einführungsflüge (Intoductory flights) genannt, rechtlich genehmigt und anerkannt worden.

Zuvor sind solche Flüge deutschlandweit mit Kenntnis der Aufsichtsbehörden angeboten und durchgeführt worden, letztlich aber in einem rechtlichen Graubereich. Streng gesehen war es rechtlich umstritten, ob man jemanden die Steuerung des Flugzeuges zu überlassen durfte, der nicht Pilot ist. Möglich war das natürlich zum Zwecke der Ausbildung. Eine Ausbildung setzt aber eine Meldung bei der Behörde voraus, ein Tauglichkeitszeugnis etc.. Also konnte der Schnupperflug keine Ausbildung sein.

Dieses ist von der Zulässigkeit verwaltungsrechtlich durch die vorgenannte Verordnung glücklicherweise geregelt, anders ist der Beginn einer Flugausbildung auch gar nicht denkbar, weil kein Interessent wird ohne zumindest einmal es ausgetestet zu haben eine Flugausbildung beginnen.

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Haftung des Piloten bei einem „Selbstkostenflug“

Führt ein Privatpilot einen Flug durch, bei dem er von einem Fluggast ein Entgelt nimmt, so ist dieses dann zulässig, wenn er von dem Gast maximal einen Anteil an den direkten Flugkosten nimmt, der dem Teil entspricht, wenn man die direkten Kosten durch die Zahl der Insassen des Flugzeuges teilt, also auch der Pilot einen gleichen Anteil trägt.

Wenn aber der Fluggast eine solche Kostenbeteiligung trägt, dann hat dies zur zwingenden Folge, dass die Mitnahme des Gastes auf Basis eines Luftbeförderungsvertrages nach §§ 44 ff. LuftVG erfolgt.

Dies bedeutet wiederum, dass der Pilot für sämtliche Schäden des Passagiere haftet, die dieser im Rahmen der Luftbeförderung erleidet, und zwar ohne jeglichen Verschuldensnachweis. Hat er kein Verschulden, so kann er sich hierauf nur berufen, soweit Zahlungen oberhalb der Mindestversicherungssumme (zur Zeit ca. 144.000,00 €) zur Rede stehen. (mehr …)

Ansprüche von Passagieren nach einem Luftfahrtunfall

Das Haftungssystem bei Passagierschäden, Tötung eines Passagiers nach Internationalem, EU- und nationalem Recht ist laufend reformiert worden.          

Nach dem Absturz der German Wings Maschine stellt sich die Frage: welche Ansprüche haben die Passagiere bzw. ihre Hinterbliebenen? Welche Haftung gilt für den Passagier?

 Hat es einen Einfluß, daß der Copilot die Maschine vorsätzlich hat abstürzen lassen?

Die Haftungsregeln bei einem Luftfahrtunfall haben in den letzten Jahren einen Wandel erfahren.  Die Haftungsregeln der §§ 45 ff LuftVG sind in ihrer Bedeutung  zurückgedrängt worden. Die unterschiedliche Haftung je nachdem,  wenn die gleiche Airline die eine oder andere Strecke geflogen ist, ist beseitigt worden.

Grundlage der Haftung eines Luftfrachtführers für Passagierschäden ist jetzt das Abkommen von Montreal (MÜ) bzw. Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999.

Bei Flügen innerhalb, aus oder in die EU geltend ergänzend die VO (EU) 2027/97 und die VO (EU) 889/2002.

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Selbstkostenflüge neu geregelt – Flüge gegen Entgelt für Privatpiloten begrenzt möglich

StandardBei der Frage, inwieweit Selbstkostenflüge bzw. Flüge gegen Entgelt von Privatpiloten durchgeführt werden dürfen bzw. inwieweit Vereine diese noch veranstalten dürfen hat es sehr viel Unruhe gegeben. Viele Darstellungen, die man im Internet findet, sind falsch. So existiert noch eine Information für Luftsportvereine der gemeinsamen oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 22.10.2013. Diese ist überholt, da zwischenzeitlich eine gesetzliche Regelung vorliegt. (mehr …)

Selbstkostenflüge von Privatpiloten neu geregelt – endlich Rechtssicherheit

 Mit Datum vom 16. Juli 2013 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Rundschreiben übersandt, mit dem die Regelung der streitigen Frage der Selbstkostenflüge bzw. Gastflüge von Privatpiloten angekündigt wird.

Als Ergebnis einer Initiative des BMVBS werden die EU-Verordnungen Nr. 965/2012 und EU Nr. 1178/2011 dahingehend präzisiert, dass Gastflüge von Inhabern von Privatpilotenlizenzen gegen Entgelt durchgeführt werden dürfen, wenn

die Selbstkostenflüge nur mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, die mit maximal 6 Personen zugelassen sind und wenn die Flugkosten durch alle Personen getragen werden, also auch anteilig durch den Piloten.

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