Kunstflug in Rheinland-Pfalz doch verboten – Kunstflug in Deutschland künftig ein Problem?

Der Kampf um Kunstflug in Rheinland-Pfalz geht weiter:

Das Bundesverkehrsministerium soll der DFS mitgeteilt haben, dass Kunstflug über Rheinhessen wegen der dichten Besiedelung grundsätzlich verboten sei.

Zunächst verwundert, dass hier scheinbar eine interne Verwaltungsanweisung geltendes Recht ändern soll. Grundsätzlich gilt § 1 LuftVG (Luftverkehrsgesetz):

Die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge ist frei. (mehr …)

Von Sina, vor

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer neuen Entscheidung vom 19.10.2011 dargelegt, dass es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG maßgeblich auf strafrechtliche Verurteilungen ankommt, die im Bundeszentralregister eingetragen sind. Das Verwaltungsgericht hat einerseits klargestellt, dass eine Verwertung im Rahmen der Zuverlässigkeit so lange erfolgen kann, wie die Tat nach §§ 51 BZRG, 52 BZRG und 47 Abs. 3 BZRG eingetragen bzw. nicht gelöscht ist. Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass weniger schwerwiegende Taten, insbesondere, wenn sie zeitlich weit zurück liegen, durchaus auch weniger schwerwiegend zu gewichten sein können.

Insofern gilt: (mehr …)

Kollision mit Bäumen bedingt keinen Anscheinsbeweis auf Verstoß gegen geltende Sichtflugregeln

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Mai 2011 klargestellt, dass es keinen allgemeinen Grundsatz dergestalt gebe, dass der Beweis des ersten Anscheins gelte, wenn ein Pilot mit seinem Luftfahrzeug gegen einen Baum geprallt ist.

Im entschiedenen Fall wurde dem Bundesgerichtshof ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vorgelegt, in dem das OLG ein grob fahrlässiges Verhalten des Piloten angenommen hat, weil er gegen einen Baum geprallt ist. Nähere Hinweise auf ein grob fahrlässiges Verhalten hat das Gericht nicht feststellen können, es hat zu Lasten des Piloten einen Anscheinsbeweis dergestalt angenommen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein Aufprall auf einen Baum nur unter Verstoß von Sichtflugbedingungen möglich sei. (mehr …)

36,00 € nicht bezahlt – Lizenz weg – ab wann ist man eigentlich unzuverlässig? – Zuverlässigkeit nach § 4 LuftVG und § 7 LuftSiG

Piloten müssen zuverlässig sein, klar, aber wann ist man eigentlich zuverlässig oder unzuverlässig? Große Wellen hat hier der Fall aus Mecklenburg-Vorpommern geschlagen, wo ein Pilot  die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nicht bezahlt hatte und dann ein Schreiben der Behörde erhielt, dass diese gedenke, ihn für unzuverlässig zu erklären, weil er ja nicht einmal 36,00 € bezahlen könne.

Sicherlich ein Extrembeispiel. Der entsprechende Sachbearbeiter wurde strafversetzt, trotzdem ist der Fall kennzeichnend dafür, was einem als Pilot im Augenblick blühen kann und wie niedrig die Schwelle angesetzt wird, bei der ein Pilot die Lizenz und damit gegebenenfalls den Beruf verliert.  (mehr …)

Luftsicherheitspläne für Luftfahrtunternehmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 185/2010; § 9 LuftSiG

Zusammenwirken von § 9 LuftSiG; Verordnung (EG) 300/208 und VO (EU) 185/2010

Die Gesetzes- und Verordnungslage für die Erstellung von Luftsicherheitsplänen bzw. für die Einhaltung von Luftsicherheitsmaßnahmen im EU-Luftrecht bzw. dem deutschen Luftrecht ist verwirrend. In der Verordnung (EG) 300/208 ist normiert, dass jedes Luftfahrtunternehmen ein Luftsicherheitsprogramm aufstellt, es anwendet und fortentwickelt. In § 9 LuftSiG ist allerdings geregelt, dass die Verpflichtung, einen Luftsicherheitsplan vorzulegen auf Unternehmen beschränkt ist, die Luftfahrzeuge über 5,7t betreiben. (mehr …)

Kein Kunstflug in Rheinland-Pfalz – Landesluftfahrtbehörde möchte halb Rheinland-Pfalz für den Kunstflug sperren.

§ 8 LuftVO normiert, dass Kunstflug nur oberhalb von 450m zulässig ist und nicht über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten durchgeführt werden darf. Die Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz hat jetzt Piloten mit Bußgeldverfahren überzogen, weil sie Kunstflug über dicht besiedelten Gebieten durchgeführt hätten. Die verblüfften Piloten erwiderten, dass sie den Kunstflug weit ab von Ortschaften durchgeführt hätten. Unter ihnen waren weit und breit nur Felder.

Damit wäre das Bußgeldverfahren normalerweise schlank beendet gewesen. Nicht so in Rheinland-Pfalz. Die Landesluftfahrtbehörde teilte den betroffenen Piloten mit, dass man eine Karte erstellt hätte, in denen die „dicht besiedelten Gebiete“ ausgewiesen seien. Außerdem hätte man eine NFL herausgegeben (NFL I 105/10), in der niedergelegt sei, dass die in dieser Karte ausgewiesenen dicht besiedelten Gebiete für Kunstflug verboten seien.  (mehr …)