Zusammenwirken von § 9 LuftSiG; Verordnung (EG) 300/208 und VO (EU) 185/2010

Die Gesetzes- und Verordnungslage für die Erstellung von Luftsicherheitsplänen bzw. für die Einhaltung von Luftsicherheitsmaßnahmen im EU-Luftrecht bzw. dem deutschen Luftrecht ist verwirrend. In der Verordnung (EG) 300/208 ist normiert, dass jedes Luftfahrtunternehmen ein Luftsicherheitsprogramm aufstellt, es anwendet und fortentwickelt. In § 9 LuftSiG ist allerdings geregelt, dass die Verpflichtung, einen Luftsicherheitsplan vorzulegen auf Unternehmen beschränkt ist, die Luftfahrzeuge über 5,7t betreiben.

Das Luftfahrtbundesamt hat jetzt in einer aktuellen Stellungnahme dargestellt, dass

die Verpflichtung der Verordnung (EG) 300/208 jedes Luftfahrtunternehmen betrifft … jedes Luftfahrtunternehmen hat daher ein Sicherheitsprogramm aufzustellen… Die Verpflichtung zur Vorlage dieses Luftsicherheitsplanes beschränkt sich aber zunächst auf Unternehmen mit Luftfahrzeugen über 5,7t (§ 9 Abs. 4 LuftSiG)

Das Luftfahrtbundesamt meint also, dass Luftfahrtunternehmen mit Luftfahrzeugen unter 5,7t in gleicher Weise verpflichtet sind, einen Luftsicherheitsplan aufzustellen wie Unternehmen mit Luftfahrzeugen über 5,7t MTOW, ihn aber nicht vorlegen müsse.

Dies stellt eine neue, kuriose Variante der Rechtsauslegungskünste des Luftfahrtbundesamtes dar. Analysiert man die zugrunde liegenden Verordnungen richtig, so ergibt sich richtigerweise, dass Unternehmen mit Luftfahrzeugen unter 5,7t wohl Regularien einführen müssen, um die Luftsicherheit zu gewährleisten, aber nicht verpflichtet sind, einen Luftsicherheitsplan aufzustellen. Im Einzelnen ist es äußerst komplex, was Unternehmen mit kleineren Luftfahrzeugen jetzt dürfen oder müssen, was nicht, im Grunde kann man jedoch sagen, dass kleinere Unternehmen mit einem erheblich reduzierten Luftsicherheitsprogramm arbeiten können. Gänzlich ausgenommen von der Verpflichtung, ein Luftsicherheitsprogramm zu erstellen sind die kleinen Unternehmen indes nicht.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg


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