Große Rechtsunsicherheit herrscht häufig bei Piloten, deren Muster- oder Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist im Hinblick auf die Frage, wie diese Berechtigung wieder erneuert werden kann. Dies liegt daran, daß die Regelungen im zugänglichen Luftrecht nicht dargelegt sind. Sie sinbd nur – versteckt und schwehr versändlich auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) zu finden. 

Das System hierzu ist eigentlich sehr einfach – die Lizenz an sich verfällt nicht mehr, wohl aber die Berechtigungen. Dies bedeutet: den Schein behält man, wenn man lange Zein nicht fliegt. Neu erwerben bzw. Auffrischen muß man die Berrechtigungen, insbesondere die Musterberechtigungen und die IR-Berechtigung.

1. Verlängerungen von abgelaufenen Klassen- und Musterberechtigungen

a) Ablauf der Berechtigung < 6 Mo: maximal 6 Monate

–  Normaler Checkflug/Befähigungsüberprüfung gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295/2.240 und 2.295

b) Ablauf der Berechtigung 6-24 Mo + geflogen: mehr als 6; weniger als 24 Monate und auf vergleichbaren Mustern geflogen

–  Normaler Checkflug zuzüglich einer theoretischen Auffrischungsschulung in Form einer theoretischen Überprüfung durch den Prüfer und Nachweisführung auf dem Prüfungsprotokoll im Feld „Bemerkungen“.

c) Ablauf der Berechtigung 6 – 24 Mo + nicht geflogen: mehr als 6, aber weniger als 24 Monate abgelaufen ohne fliegerische Tätigkeit

–  Normaler Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungsschulung  + ( mindestens drei zusätzlichen Instrumentenanflügen bei IR, s.u. ) + einem Übungsflug von einer Stunde Dauer bei VFR-Erneuerung.

d) Ablauf der Berechtigung  24 – 36 Mo + geflogen: mehr als 24, weniger als 36 Monate mit fliegerischer Tätigkeit

–  Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungsschulung im Mindestumfang von drei zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von einer Stunde Dauer (VFR-Verlängerung).

e) Ablauf der Berechtigung24 – 36 Mo + nicht geflogen: mehr als 24 Monate, weniger als 36 Monate ohne fliegerische Tätigkeit

–  Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungssschulung im Mindestumfang von fünf zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von einer Stunde Dauer (bei VFR-Erneuerung) in einer FTO,TRTO oder einem Luftfahrtunternehmen mit Ausbildungsgenehmigung.

f) Ablauf der Berechtigung 3 – 7  Jahre: mehr als 3 Jahre, weniger als 7 Jahre

–  Es muss ein Auffrischungsschulungsprogramm für den Bewerber von einer FTO, TRTO oder einem Luftfahrtunternehmen ausgearbeitet werden und vor Beginn der Ausbildung bei der Behörde genehmigt werden, danach Ausbildung und Prüfung.

g) Ablauf der Berechtigung > 7 Jahre: mehr als 7 Jahre

–  Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist erforderlich.

2. Verlängerung der abgelaufenen Instrumentenflugberechtigung

a) IR-Berechtigung abgelaufen < 3 Jahre ohne fliegen: bis zu 3 Jahre ohne IR-Berechtigung auf anderen Klassen/Mustern

–  Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295/2.240 und 2.295 mit mindestens drei zusätzlichen Instrumentenanflügen.

b) IR-Berechtigung abgelaufen 3 – 7 Jahre ohne fliegen: mehr als 3 Jahre; weniger als 7 Jahre ohne IR-Berechtigung auf anderen Klassen und Mustern

–  Es muss ein Auffrischungsschulungsprogramm von einer FTO/TRTO/AOC-Holder erarbeitet werden und von der Behörde vor Beginn der Ausbildung genehmigt werden, dann Ausbildung und Prüfung.

c) IR-Berechtigung abgelaufen > 7 Jahre ohne fliegen: mehr als 7 Jahre; ohne Vorhandensein einer IR-Berechtigung auf anderen Klassen/Mustern

–  Der Bewerber muss die theoretische und praktische Prüfung für Instrumentenflug gemäß JAR-FCL 1.195 und 1.210 bzw. JAR-FCL 2.195 und 2.210 erneut ablegen.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners

Rechtsanwalt Stefan Hinners ist Fluglehrer und Sachverständiger (FI,CRI, CRE für SEP, MEP und IR)


0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert