Luftrecht Allgemein
Fliegen unter Alkoholeinfluss – wann ist man eigentlich fluguntauglich?
Im Luftrecht gilt § 1 Abs. 3 LuftVO:
Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der
Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen
und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. (mehr …)