Herr Jörg L. hat seinen Flug sorgfältig geplant und durchgeführt und trotzdem passiert es:
Er versieht sich in seiner Position, steigt zu früh und gerät in den Luftraum „C“ des Flughafens Hamburg. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, seit September 2009 für derartige Verstöße zuständig, erlässt einen Bußgeldbescheid. Jörg L. muss sich erst einmal setzen:
Ihm werden nämlich gleich drei Verstöße vorgworfen:
Verstoß gegen § 3 a LuftVO, da der Betroffene keine ordnungsgemäße Flugvorbereitung gemacht hätte, Verstoß gegen § 26 Abs. 1 LuftVO wegen des Einfluges ohne erforderliche vorherige Flugverkehrskontrollfreigabe in den Luftraum „C“, Verstoß gegen § 1 Abs. 1 LuftVO wegen Behinderung einer anfliegenden Linienmaschine.
Jede dieser Taten wurde mit € 600,00 Bußgeld zuzüglich € 30,00 Gebühren belegt.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat die Praxis in letzter Zeit häufig angewandt, bei Einflügen in Lufträume immer auch in Tatmehrheit einen weiteren Verstoß wegen mangelhafter Flugvorbereitung anzunehmen.
Hier sind Rechtsmittel stets erfolgversprechend. Meistens liegt der Verstoß nämlich nicht in einer mangelhaften Flugvorbereitung, sondern in einem Versehen im Fluge.
Außerdem wäre dann noch fraglich, ob überhaupt eine Tatmehrheit vorliegt, man kann mit Fug und Recht auch argumentieren, dass eine Tateinheit vorliegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Verstoßes „Einflug ohne Freigabe“ und „Behinderung einer anderen Maschine“. Diese beiden Taten stehen in einem ursächlichen, kausalen Zusammenhang und führen nicht zu getrennten Bußgeldern, sondern es liegt eine Tatmehrheit vor. Daher kann im obigen Fall nur ein Bußgeld festgesetzt werden.
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat das Bundesaufsichtsamt bereits den Vorwurf der mangelhaften Flugvorbereitung fallen lassen. Das Amtsgericht Langen hatte dann über die Sache zu entscheiden und hat rechtsirrtümlich eine Tatmehrheit angenommen. Die Angelegenheit befindet sich daher jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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