Was ist passiert?

Es ist seit Jahren gängige Genehmigungspraxis sämtlicher Länderbehörden, dass Flugschulen bzw. „Luftfahrerschulen“ eine Genehmigung zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe erhalten, um Notverfahren realistisch zu üben. Sie ist damit fester Bestandteil des Luftrechts.

Eine Hubschrauberschule beantragt jetzt diese Genehmigung. Bei einmotorigen Luftfahrzeugen ist es eines der wichtigsten Ausbildungsabschnitte, den Schüler auf einen Motorausfall vorzubereiten und ihn in die Lage zu versetzen, in dieser Situation ein Landefeld zu selektieren und es so anzufliegen, dass eine unproblematische Landung erfolgen kann.

Erfahrene Fluglehrer wissen, dass ein gut trainierter Pilot jederzeit in der Lage ist, auf einem Überlandflug – sofern vorhanden – ein Notlandefeld anzusteuern und dort zu landen. Es ist ein entscheidender Teil der Privatpilotenausbildung, diese Fähigkeit zu lehren. Dieses geht aber nicht über irgendeinem Flugplatz, weil es gerade das Überraschungsmoment ist, welches die Sache schwierig macht, es ist zudem die Schwierigkeit, eins der Felder zu selektieren, welches wirklich optimal ist, es ist die Schwierigkeit aus ungewöhnlichen Richtungen anzufliegen, in der Schnelle den Wind einzuplanen etc.

Ein wirkliches Training einer späteren Notsituation ist realistisch nur möglich, wenn dies über freiem Gelände erfolgt. Ein Sachbearbeiter der Landesbehörde Schleswig-Holstein hat sich jetzt dazu verstiegen, zu fordern, dass Notlandeübungen nur über konkreten, definierten Feldern stattfinden dürfen.

Hierdurch wird ein Lernerfolg ausgeschlossen. Der Schüler weiß nach ein oder zwei Anflügen ja, dass man wieder in die Nähe des Notlandefeldes steuert. Außerdem prägt er sich das Feld ein und weiß insoweit auch, wie er es anzufliegen hat. Ein Training, wie es seit Jahren zur Flugsicherheit beiträgt, wäre nicht mehr möglich. Es stellt sich auch die Frage, welchen Sinn die Konzentration auf bestimmte Lokalitäten hätte. Die Notlandeübungen werden hierdurch mit Sicherheit nicht sicherer. Zum einen ist mir kein einziger Fall bekannt, wo es bei einer Notlandeübung zu einer problematischen Situation gekommen wäre. Motorausfälle sind zum Glück ausgesprochen selten, in den letzten 30 Jahren ist dem Unterzeichner kein einziger Fall bekannt, wo ein Motorausfall während einer Notlandeübung eingetreten wäre. Insofern würde die von der Behörde beabsichtigte Beschränkung ausschließlich beschränken, ohne auch nur irgendeine Erhöhung der Sicherheit zu bewirken. Es würde vielmehr eine massive Einschränkung der Ausbildungserfolge, aber keinerlei Sicherheitsgewinn die Folge sein.

Rein rechtlich ist das Ansinnen der Behörde ebenfalls nicht haltbar. Die Luftfahrtbehörde hat eine Außenlandegenehmigung für Ausbildungszwecke zu erteilen, hier besteht ein gebundenes Ermessen, da die Notlandeübungen in sämtlichen Ausbildungshandbüchern festgelegt sind. Es ist gleichfalls ein Punkt auf der Prüfliste bei Audits von Luftfahrerschulen, dass eine Außenlandegenehmigung vorliegt. Diese Außenlandegenehmigung, die nach gebundenem Ermessen zu erteilen ist, in der hier beschriebenen Weise zu kastrieren, hierfür besteht weder ein Anlass noch ein sachlicher Grund, das Ansinnen ist daher rechtswidrig.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg


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