Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:

 Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber  erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr:

 JAR-FCL 3.035 (d):

 (1)           Die Auflage gültig nur für die Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Co-Piloten wird festgelegt, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird.

(2)           Der zweite Pilot muss über eine gültige Musterberechtigung für das Muster verfügen und darf keine Auflage OML im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 haben und höchstens 60 Jahre alt sein.

Hier ergibt sich also nichts daraus, dass die Auflage OML auf Luftfahrzeuge für zwei Piloten beschränkt wäre. Der Lizenzinhaber mit der Auflage OML muss lediglich einen entsprechend qualifizierten Co-Piloten an Bord haben oder als solcher tätig werden.

Die vom Luftfahrt-Bundesamt beabsichtigte Maßnahme verstößt eklatant gegen geltendes Recht und grundgesetzliche Rechte der Betroffenen aus Artikel 12 GG. Das gesamte Luftrecht weist keine einzige luftrechtliche Regelung aus, die das Vorhaben bzw. die Rechtsansicht des Luftfahrt-Bundesamtes stützt. Weder die JAR-OPS / EU-OPS noch die JAR-FCL weisen etwas im Sinne des LBA aus. Sofern das Luftfahrt-Bundesamt nicht sofort einlenkt, wird ein Klageverfahren eingeleitet.

 Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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