Im Luftrecht gilt § 1 Abs. 3 LuftVO:

Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der

Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen

und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.

 

Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass man schon nicht mehr als Pilot tätig werden darf, wenn man aufgrund von Alkoholgenuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinträchtigt ist.

Dies wird bereits bei geringen Mengen Alkohol der Fall sein.

Die Regeln sind hier vom OLG Frankfurt noch einmal klar aufgestellt worden. Das OLG hat ausgeurteilt, dass es ein grobfahrlässiges Handeln darstellt, wenn ein Pilot eine Alkoholisierung von 0,65 Promille aufweist und trotzdem fliegt. Nach den Erkenntnissen der internationalen Flugmedizin liegt bereits bei 0,2 Promille eine Leistungsbeeinträchtigung des Flugzeugführers vor und ab 0,35 Promille ist eine deutliche Leistungsbeeinträchtigung feststellbar. Demgemäß sieht die Literatur ein absolutes Alkoholverbot im Cockpit für geboten an.  Die absolute Fluguntauglichkeit soll jedenfalls bei einer  Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille beginnen. Dieser Schwellenwert dürfte heute noch deutlich niedriger liegen, weil die zugrunde liegende Literatur sämtlichst aus den 90er Jahren resultiert. Die Grenze Fahruntüchtigkeit bzw. Fluguntauglichkeit hat sich aber deutlich nach unten verschoben. Im Straßenverkehr gilt bereits ab 0,3 Promille mit einem Fahrfehler eine Fahruntauglichkeit als erwiesen. Bereits ab 0,5 Promille wird eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit angenommen, nämlich beim ersten Verstoß ein Monat Fahrverbot und 500,00 € Bußgeld sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Beim zweiten Verstoß gibt es bereits drei Monate Fahrverbot, 1.000,00 € Bußgeld und weitere vier Punkte. Hieraus wird deutlich, dass selbst im Straßenverkehr heute eine Alkoholisierung von über 0,5 Promille als nicht akzeptabel gilt. In der Luftfahrt wird man über 0,5 Promille deshalb eine absolute Fluguntauglichkeit annehmen müssen.

Dieses hat Ausfluss auf die Kaskoversicherung, denn nach den Luftfahrt-Kasko-Versicherungsbedingungen ist eine Leistungsfreiheit bzw. Leistungseinschränkung bei einer grobfahrlässigen Unfallverursachung vereinbart. Dies bedeutet, dass der Eigner ggf. auf seinem Schaden sitzen bleibt bzw. bei dem Piloten in Regress genommen wird, wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluß geschieht.

Insofern sollte der Merkspruch

 

„24 hours from bottle to throttle“

 

sehr ernst genommen werden.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, www.brueggemann-hinners.de

 

2012112901


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