Immer wieder gibt es Ärger mit der Platzrundenführung. In der AIP ist häufig eine Platzrunde eingezeichnet, aber nicht immer. Wenn sie eingetragen ist, stellt sich die Frage, ob diese Platzrunde eine Empfehlung ist oder ob sie verbindlich vorgeschrieben ist. Weiter stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen die Platzrundenführung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Die Sache ist hoch umstritten. Immer wieder gibt es hierum Rechtsstreitigkeiten. Allerdings fällt auf, dass sich diese Streitigkeiten oft auf bestimmte Flugplätze konzentrieren (z. B. Egelsbach oder Bonn-Hangelar).

An anderen Plätzen gibt es insofern überhaupt keine Probleme, in einer dritten Gruppe wird die Einhaltung der Platzrunde vor Ort durch die Flugleitung insofern geregelt, dass anfliegende fremde Piloten noch einmal deutlich auf die Platzrunde hingewiesen werden und gegebenenfalls auf eine lärmsensible Nachbarbebauung.

Ist die Platzrunde jetzt aber verbindlich?

Die klare Antwort ist:

Die Platzrunde ist grundsätzlich nicht verbindlich. Es gibt keine luftrechtliche Norm, die eine Verbindlichkeit vorschreiben würde. Nach § 21 a LuftVO kann für die Durchführung des Flugplatzverkehrs eine besondere Regelung getroffen werden, vorgeschrieben ist dies aber nicht. Nach § 22 LuftVO ist detailliert geregelt, wie der Flugbetrieb auf einem Flugplatz und dessen Umgebung durchzuführen ist, über eine Verbindlichkeit einer Platzrunde ist dort aber nichts geregelt.

Insofern ist festzustellen:

Eine Platzrunde ist grundsätzlich nicht verbindlich. Sie ist eine Soll-Vorschrift.

Jetzt hat aber die Bezirksregierung Düsseldorf für den Verkehrslandeplatz Bonn-Hangelar eine Platzrundenführung nach § 21 a LuftVO festgeschrieben. Diese Verwaltungsanordnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 LuftVO könnte eine sogenannte Allgemeinverfügung sein, also ein Verwaltungsakt, der an die Allgemeinheit gerichtet ist, ähnlich wie ein Verkehrszeichen.

Hier stellt sich aber die Frage, ob die Bezirksregierung hierzu überhaupt die notwendige Ermächtigungsgrundlage hat, immerhin handelt es sich hier um eine Verkehrsregelung im Sinne eines festgelegten Anflugverfahrens, hier stellt sich die Frage, ob nicht allein die DFS hierzu befugt ist.

In jedem Fall hätte die Bezirksregierung Düsseldorf für den Erlass einer solchen Durchführungsverordnung die gutachterliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation einholen müssen. Ob dies geschehen ist, ist nicht bekannt, es wäre aber erstaunlich, wenn die DFS eine derartige Regelung positiv begutachten würde.

Die Bezirksregierung hat bereits angekündigt, zukünftig bei festgestellten Abweichungen von der Platzrunde Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten zu wollen.

Hier wird sich die Frage stellen, ab wann eine Abweichung auch eine (unzulässige) Abweichung im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechtes ist und ob § 21 a LuftVO überhaupt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage ist.

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

2011120501


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