Auch mit über 18 Punkten in der Verkehrssünderdatei in Flensburg muss der Führerschein noch nicht weg sein.
Grundsätzlich wird mit 18 Punkten in der Verkehrssünderdatei der Führerschein von der Verwaltungsbehörde entzogen. Ein Punktestand von 18 Punkten weist aus, dass der Betroffene gravierend und insbesondere nachhaltig gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Der Gesetzgeber hat aber im § 4 StVG eine weitere Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis festgelegt:
Der Gesetzgeber wollte, dass der Proband nicht nur nachhaltig und in erheblicher Weise gegen Verkehrsvorschriften verstößt, sondern zudem auch noch unbelehrbar ist.
Dieses wurde als notwendige Voraussetzung dafür angesehen, eine so gravierende Maßnahme wie den Führerscheinentzug anzuordnen. Deshalb ist in § 4 Abs. 3 StVG normiert, dass die Verkehrsbehörde folgende Maßnahmen zu ergreifen hat:
- Bei 8 – 13 Punkten muss der Betroffene schriftlich über die Punkte unterrichtet und verwarnt werden und er muss darüber belehrt werden, dass er an einem Aufbauseminar teilnehmen kann.
- Bei 14 – 17 Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar anordnen und die Fahrerlaubnisbehörde muss den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinweisen und sie muss ihn darauf hinweisen, dass mit 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
Sind diese Maßnahmen nicht erfolgt, so wird der Punktestand reduziert. Bei Unterbleiben der ersten Belehrung wird der Punktestand automatisch auf 13 Punkte reduziert, bei Unterbleiben der zweiten Belehrung automatisch auf 17 Punkte.
Dieses ist explizit in § 4 Abs. 5 StVG normiert.
Es gibt immer einmal Fälle, wo ein Fahrerlaubnisinhaber mehrfach die Grenze von beispielsweise 18 Punkten überschreitet, ohne dass Maßnahmen von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen wurden. Dieses ist schon dann der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber kurz vor Erreichen der 14-Punkte-Grenze mehrere Taten in kurzer Folge begehrt.
Beispiel:
Ein Führerscheininhaber hat 13 Punkte eingetragen und begeht dann fünf Geschwindigkeitsverstöße, die jeweils mit 3 Punkten eingetragen werden. Die kommen jetzt in kurzer Folge zur Eintragung. Nach Eintragung der zweiten Tat wird die Grenze von 18 Punkten überschritten. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte noch keine Gelegenheit, die oben beschriebenen Maßnahmen zu erlassen, da sie gerade erst Kenntnis von dem Punktestand erlangt hat. Der Punktestand wird somit automatisch auf 17 reduziert. Bei Eingang der nächsten Tat überschreitet der Betroffene wieder die 18-Punkte-Grenze, es wird aber automatisch wieder auf 17 Punkte reduziert, Gleiches bei der nächsten Tat. Dies geschieht so lange, bis der Betroffene belehrt worden ist.
Die Ungerechtigkeit ist insoweit vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. § 4 StVG geht gerade davon aus, dass der Führerscheinentzug nur dann möglich ist, wenn der Betroffene trotzdem ihm konkret vor Augen geführt wurde, dass ihm der Führerschein entzogen werden wird, weitere Taten begeht.
Für Piloten ist allerdings zu beachten, dass regelmäßig bei dem Erreichen eines Punktestandes von 7 – 8 Punkten die lizenzführende Stelle bei dem betroffenen Piloten nachfragt, wie es denn um seine Zuverlässigkeit bestellt sei. Bei Erreichen von 10 Punkten bestehen regelmäßig Zweifel der Aufsichtsbehörde an der Zuverlässigkeit des Piloten.
Die Pilotenlizenz ist damit erheblich früher in Gefahr als der Führerschein.
Eine Wiedererlangung der Lizenz dürfte frühestens mit Tilgung sämtlicher Punkte im Verkehrszentralregister möglich sein, allerdings wohl nicht, wenn die Tilgung allein deshalb erfolgt, weil der Führerschein entzogen wurde.
Der Pilot muss sich in jedem Fall einer psychologischen Untersuchung unterziehen, damit begutachtet werden kann, ob die Zweifel der Unzuverlässigkeit bzw. Untauglichkeit beseitigt sind.
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