Der BGH hat in einer Entscheidung vom Juli 2011 entschieden, dass eine Fluggesellschaft, die einen Flughafen nutzt, einen Auskunftsanspruch darüber hat, welche Individualverträge der Flughafen mit Konkurrenten über die zu zahlenden Flughafenentgelte geschlossen hat.

Der Flughafen hat hier detailliert offen zu legen, welche konkreten Individualvereinbarungen er geschlossen hat, um die veröffentlichten Entgelte individuell mit dem Konkurrenten anders zu regeln.

Erweisen sich die Entgelte als wettbewerbsbeschränkend, wettbewerbswidrig oder wettbewerbsverzerrend, so könnten hieraus Ersatzansprüche resultieren.

Entscheidend ist indes, dass zunächst der Flughafen die Individualverträge vollständig offen zu legen hat.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

 

2012052401


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