StandardNahezu sämtliche Luftfahrtversicherungsbedingungen beinhalten eine Lizenzklausel. Sie ist in den Versicherungsbedingungen als Risikoausschluss formuliert und lautet im Regelfall:

„Luftfahrzeuge sind nur versichert …, wenn der die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadensereignisses die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen oder wetterbedingten Freigaben haben …“

Bei einem umfangreichen Schadensfall hat der Versicherer die Begleichung der Haftpflichtansprüche Drittgeschädigter verweigert, weil der Pilot keine Lizenz gehabt hätte. Das Verfahren ist vor dem Oberlandesgericht Hamburg geführt worden, welches der Auffassung war, dass die fehlende Lizenz ein Risikoausschluss darstellt. Bei einem Risikoausschluss kommt es weder auf Kausalität noch auf Verschulden an, wenn der Risikoausschluss objektiv besteht, dann ist der Versicherer leistungsfrei.

Dieses ist in der Haftpflichtversicherung eine ausgesprochen Problematische Situation, weil der Drittgeschädigte – hier Erben von Personen, die von dem Luftfahrzeug überrollt worden sind und Schwerverletzte keinen Ersatz von dem Haftpflichtversicherer erhalten, obwohl eine Pflichthaftpflichtversicherung besteht. Dieses Ergebnis ist ethisch problematisch.

Der Bundesgerichtshof – Az. IV ZR 288/12 – hat jetzt klargestellt, dass die Klausel keinen Risikoausschluss, sondern eine (verhüllte) Obliegenheit darstellt. Er bestätigt damit die im OLG-Verfahren von Rechtsanwalt Stefan Hinners vorgetragenen Argumente. Die Klassifizierung als verhüllte Obliegenheit hat zur Folge, dass der Versicherer gegenüber den Geschädigten leistungspflichtig bleibt. Gegenüber dem Versicherungsnehmer kann sich der Versicherer nur unter besonderen weiteren Bedingungen auf Leistungsfreiheit berufen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, ob dem Versicherungsnehmer ein Verschulden an dem Schadensfall vorgeworfen werden kann.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de


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