Die Nebenbestimmung in einer Allgemeinerlaubnis für Außenstarts von Ballonen, dass Startvorgänge spätestens eine Stunde vor Sonnenuntergang beendet sein müssen, ist rechtswidrig.

Eine Landesluftfahrtbehörde im Norden Deutschlands macht im Augenblick viel von sich reden, indem sie kuriose Verwaltungsentscheidungen im Luftrecht trifft, die rechtlich und flugtechnisch nicht recht nachvollziehbar sind.

Zunächst hat sie keine Genehmigungen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe für Flugschulen mehr ausgegeben. Diese sind für eine Flugausbildung daher unabdingbar, um mit dem Schüler eine Notlandung zu simulieren.

Hier rudert die Behörde jetzt schon zurück.

Jetzt hat sich die Behörde etwas Neues für Ballonfahrer einfallen lassen:

Diese besitzen eine Allgemeinerlaubnis für Startvorgänge. Die Verwaltungsbehörde hat hier eine Nebenbestimmung aufgenommen, dass der Startvorgang spätestens eine Stunde vor Sonnenuntergang beendet sein muss.

Begründet wurde dies damit, dass die Sicherheit dies erfordere, damit der Ballonfahrer noch rechtzeitig vor Sonnenuntergang wieder gelandet sei. Der betroffene Ballonfahrer hat sich dies nicht gefallen lassen und das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht angerufen. Dieses hat ihm jetzt in vollem Umfang Recht gegeben. Der Ballonfahrer hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Außenstartgenehmigung gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG.

Das Verwaltungsgericht hat der Verwaltungsbehörde ins Gebetbuch geschrieben, dass ihre Erwägungen, sie wolle abstrakte Gefahren zu vermeiden, bei der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LuftVG keine Grundlage finden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

www.brueggemann-hinners.de

 

2012111901


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