Luftverkehrssteuer / Luftverkehrsabgabe / Ticketsteuer verfassungswidrig

Der langersehnte Einführungserlass des Bundesministeriums der Finanzen für die Zollverwaltung über die Einführung der Luftverkehrssteuer ist veröffentlicht. Die Luftverkehrssteuer ist für jeden im Rahmen eines gewerblichen Passagiertransports beförderten Passagier zu zahlen und zwar vom Luftfahrtunternehmen.

Es bestehen in Literatur und Wissenschaft gravierende Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit dieser Abgabe. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Luftverkehrssteuer überhaupt durch die Bundeskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG gedeckt ist. Die Luftverkehrssteuer ist keine auf sonstige motorisierte Verkehrsmittel bezogene Steuer, jedenfalls ist sie aber keine Verkehrssteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Sie ist vielmehr eine Aufwandssteuer, da sie nicht an einen Akt des Rechtsverkehrs, sondern an die Zuweisung des Sitzplatzes, also an einen tatsächlichen Vorgang anknüpft. Sie stellt daher eine Aufwandssteuer dar und ist daher nicht durch die Gesetzgebungskompetenz gedeckt. (mehr …)

Von Sina, vor

Kunstflug in Rheinland-Pfalz wieder möglich!

Die umstrittene NFL-105/10 (Blog-Artikel vom 12.10.2010) ist aufgehoben worden. Sie wurde ersetzt durch die NFL 1-271/10 vom 08.12.2010. Diese lautet wörtlich:

Gem. § 8 Abs. 2 LuftVO sind Kunstflüge unter 450m über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten verboten. Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständige rheinland-pfälzische Luftfahrt-Behörde nimmt die rot markierten Flächen in der veröffentlichten Karte als Grundlage dafür, in welchen Gebieten des Landes Rheinland Pfalz bei der Durchführung von Kunstflügen mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist. Die Karte ist auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Weinbau, abrufbar…

Konkret gesagt ist dieses ein Rückzug auf ganzer Linie, allerdings hatte die Landesregierung nicht das Rückgrat, die NFL einfach einzuziehen. (mehr …)

Von Sina, vor

Gute Neuigkeiten für Fliegerärzte – die Altersgrenze fällt

Die fliegerärztlichen Sachverständigen in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur bis zum 68. Lebensjahr tätig sein. Danach wird ihnen die Anerkennung entzogen. Durch diese Regelung hat es tragische persönliche Schicksale gegeben. Viele fliegerärztliche Sachverständige haben sich die fliegerärztliche Praxis neben der (kassenärztlichen) Allgemeinpraxis aufgebaut und wollten nach Übergabe der kassenärztlichen Praxis an einen Nachfolger weiterhin als Fliegerarzt tätig sein. Dieses wäre für den Fliegerarzt attraktiv, da er nicht von einem Tag auf den anderen in die Rente abgeschoben wird, sondern seinen Übergang in den Ruhestand flexibel gestalten kann. Auch im Sinne der Flugsicherheit ist es sinnvoll, erfahrene Fliegerärzte, die gerne weiter tätig sein möchten, weiterhin die Tätigkeit zu gestatten. Wenn der Fliegerarzt sich weiter fortbildet und medizinisch „auf der Höhe“ ist, dann ist sein Erfahrungsschatz ein wichtiger Baustein für den flugmedizinischen Dienst. (mehr …)

Von Sina, vor

Kann die Luftfahrtbehörde Checkpiloten vorschreiben?

In einem Luftfahrtunternehmen sind nach EU-OPS 1.965 Piloten in alle 6 Monate einer Befähigungsüberprüfung zu unterziehen. Die Gültigkeit der Befähigungsüberprüfung beträgt dann 6 Kalendermonate zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats.

Viele Luftfahrtbehörden haben das Ansinnen, selbst die Personen zu bestimmen, die die Befähigungsüberprüfung durchführen dürfen. Gern werden hier die eigenen Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde eingesetzt.

Begründet wird dies mit einer angeblichen Verobjektivierung. Hier besteht seitens des Luftfahrtunternehmers allerdings der Verdacht, dass die Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde nur Flugstunden bekommen sollen. (mehr …)

Von Sina, vor