Gewerbliche Verwertung von Fotografien des eigenen Hauses durch Andere

StandardDer BGH hat entschieden, dass die gewerbliche Verwendung von Fotos des eigenen Hauses durch einen Dritten nicht unbedingt gegen die Rechte des Eigentümers verstößt.

Im entschiedenen Fall (Friesenhaus) legt der BGH dar, dass einerseits urheberrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen können, dies ist im entschiedenen Fall aber nicht gegeben gewesen, da das Haus aus dem Jahre 1740 stammt. (mehr …)

Von Sina, vor