Sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes zum Ruhen der Approbation ist unzulässig

Ein Beschluß über die Anordnung des Ruhens einer Approbation entwickelt auch im Luftrecht erhebliche Bedeutung, da dier zugrunde liegende Sachverhalt auch auf die Anordnung des Ruhens von Pilotenlizenzen oder anderen Zulassungen oder Anerkennmungen Anwendung findet: Bei der Anordnung eines Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO haben die Behörden äußerste Vorsicht walten zu lassen. Wenn hierdurch die berufliche Tätigkeit des Betroffenen tangiert ist, dann ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein massiver Eingriff in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit und in die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits mit Beschluss vom 19.12.2007, (mehr …)