Das LBA lässt mal wieder keine Gelegenheit aus, kuriose Rechtsauffassungen zu Lasten von Piloten zu vertreten. Man hat manchmal schon fast den Eindruck, dass das Luftfahrt-Bundesamt lustvoll weltfremde Auffassungen vertritt, und zwar mit der Grundaussage, na, was sollen wir denn machen, wenn’s der Gesetzgeber so vorschreibt.
Allerdings übersieht das Luftfahrt-Bundesamt dass es der Gesetzgeber gerade nicht „so vorschreibt“, sondern das Luftfahrt-Bundesamt sich nur in eigenen, krausen Rechtsauslegungen verirrt.
Das Luftfahrt-Bundesamt verweigert nach einer geringfügigen Änderung des Wortlautes der JAR-FCL 1.035 ATPL-Piloten mit der Auflage „OML“ (dies ist eine Auflage, dass diese Piloten beruflich nur im Zweimanncockpit fliegen dürfen) die Ausstellung der SEP und der FI-Berechtigung.
Dies bedeutet konkret, dass die Piloten nur im Rahmen ihrer OML-Auflage, also nur mit qualifiziertem Copiloten oder als qualifizierter Copilot tätig werden dürfen, aber nicht mehr im Ein-Mann-Cockpit – auch nicht privat.
Durch die Streichung der Berechtigung SEP und FI darf dann der ATPLer aber auch nicht mehr im Rahmen der Privatpilotenlizenz, die im ATPL enthalten ist, seine private Cessna bewegen …
Was das LBA jetzt übersieht, ist, dass die Auflage OML nur für die Tauglichkeitsklasse 1 gilt. Die Tauglichkeitsklasse 2 ist bei Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 mit der Auflage OML uneingeschränkt gegeben. Also besteht folgendes absurdes Ergebnis:
Das Luftfahrt-Bundesamt gibt einem ATPL-Piloten mit der Auflage OML keine PPL-Lizenz mehr, sondern erklärt ihm, entweder müsse er auf die Rechte der PPL verzichten oder auf die Rechte der ATPL – beides gehe nicht. Sie verweist hier auf Ziffer 1.065 der JAR-FCL, die aber einen völlig anderen Regelungscharakter haben.
Gegen die Entscheidung des Luftfahrt-Bundesamtes wurde jetzt für einen Piloten ein umfangreiches Rechtsmittel eingelegt, eine Klage ist in Vorbereitung.
Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, berichtet von Rechtsanwalt Stefan Hinners
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