Haftung; Schadensersatz
Versicherer hat ein Leistungskürzungsrecht bei grober Fahrlässigkeit von bis zu 100%
Das neue Versicherungsrecht ist vom Alles-oder-Nichts-Prinzip abgerückt. Für den Versicherten war es nach altem Recht von entscheidender Bedeutung, ob er grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten hat er die gesamte Versicherungsleistung verloren. Nach neuem Recht besteht nach § 81 Abs. 2 VVG ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers. Hier war streitig, ob diese Kürzung auch bis zu einer Kürzung „auf Null“ führen kann. (mehr …)