Die Lizenz für Ultraleicht Flugzeuge wird seit 2015 mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Allerdings muss der Pilot, wenn er die Rechte aus der Lizenz wahrnehmen will, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die ganz ähnlich sind wie die für die PPL-SEP Lizenz/Berechtigung.

Er muss nämlich gewisse Flugstunden nachweisen und einen Übungsflug mit einem Fluglehrer.

Entscheidend ist:

Der Übungsflug für SEP nach Part-FCL wird nicht als Übungsflug für Luftsportgeräte anerkannt.

Der Übungsflug nach § 45 LuftPersV muss also auf einem UL durchgeführt werden.

Allerdings ist es möglich, den Übungsflug durch einen Flug mit einem Flugprüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug zu ersetzen.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung sind:

Gültigkeit und Erneuerung der UL-Lizenz

(gemäß § 45 LuftPersV)

Die Lizenz wird ab 2015 unbefristet erteilt.
Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis (mind. LAPL ) hat:

  1. mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate,
  2. darin müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sein; sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen.
  3. Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

Für Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte UL bis 120 kg Leermasse gelten dieselben Anforderungen; allerdings entfällt hier der Übungsflug mit Fluglehrer.

Eine abgelaufene Lizenz kann erneuert werden, wenn die vorher genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners , spezialisiert auf Luftfahrtrecht, in Kanzlei Brüggemann & Hinners PartmbB