Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass Vereine den Wortlaut von Flugbetriebsordnungen (FBO´s) sorgfältig prüfen und überdenken sollten.

Was war geschehen? Ein Vereinsmitglied hat nach 4,5  Stunden Flugzeit festgestellt, dass die Tanks der PA 28 des Vereins keinen Sprit mehr enthielten. Bedauerlicherweise war das Flugzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Boden, sondern in 2000 Fuß Höhe über Stadtgebiet. Eine Notlandung endete für die Insassen glücklich, aber das Luftfahrzeug war Totalschaden.

Der Kaskoversicherer hat den Kaskoschaden erstattet, obwohl eine grob fahrlässige Schadensverursachung vorlag, weil die grob fahrlässige Schadensherbeiführung nicht durch den Vorstand verschuldet wurde. In einem solchen Fall muss der Versicherer leisten, kann aber Regress beim Mitglied nehmen, was dann auch geschah.

Im Laufe des Prozesses (kurz vor der Urteilsverkündung zu seinen Lasten) erklärte der Beklagte, dass in der Flugbetriebsordnung eine Haftungsbegrenzung enthalten sei. Dieses war dem Versicherer nicht bekannt und auch der Verein war völlig überrascht von dem Einwand.

Der Passus der Flugbetriebsordnung des Vereines lautete:

„Für Schäden an Luftfahrzeugen haftet der Verursacher in voller Höhe, sofern der Schaden nicht durch die Versicherung abgedeckt wird. Bei allen Schäden am Flugzeug, die durch die Luftfahrzeugführer verursacht werden und durch die Versicherung abgedeckt sind, hat der Flugzeugführer eine Selbstbeteiligung von max. 1000 € zu bezahlen“

Das OLG hat ausgeurteilt, dass diese Flugbetriebsordnung so gültig sei, obwohl vom Verein dargelegt wurde, dass der Verein das so, wie der Wortlaut es ausdrückt, gar nicht gemeint hatte.

Im entschiedenen Fall hat die Versicherung gezahlt, also musste der Pilot nicht haften.

Soweit so gut: in den Versicherungsbedingungen ist aber ausdrücklich niedergelegt, dass ein Versicherungsnehmer, der auf einen Regressanspruch verzichtet, den Versicherungsschutz verliert.

Insoweit hat der Versicherer dann die Kaskoentschädigung vom Verein konsequenterweise zurückgefordert, und zwar zu Recht.

In dem Gerichtsverfahren hat sich der Versicherer, um den Verein nicht in die Insolvenz zu treiben, einen Vergleich geschlossen, nach der ein Vergleichsbetrag in Raten zurückgezahlt wird.

Insoweit der dringende Rat an alle Vereinsvorstände: prüfen Sie den Wortlaut ihrer Flugbetriebsordnung, diese oder ähnliche Formulierungen sind weit verbreitet.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Spezialgebiet Luftfahrtrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners PartmbB, Hamburg

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