StandardDie Luftfahrtbehörden haben sich immer gesträubt, Lizenzen in Teil-FCL-Lizenzen umzuwandeln, wenn kein aktuelles Tauglichkeitszeugnis vorgelegt werden konnte.

Dieses ist für die betroffenen Piloten eine Katastrophe:

Ihre alte Lizenz kann nach dem 08.04.2014 nicht mehr in eine Part-FCL-Lizenz umgewandelt werden (Segelflieger und Ballonflieger nach dem 08.04.2015), weil dann einfach die gesetzlichen Fristen abgelaufen waren oder sind.

Die Landesluftfahrtbehörden verweigerten aber teilweise die Umwandlung der Lizenzen, wenn kein Tauglichkeitszeugnis vorgelegt werden kann. Nun gibt es aber etliche Fälle, wo eine vorübergehende Untauglichkeit vorliegt. Es ist überhaupt kein sachlicher Grund erkennbar gewesen, warum die betroffenen Piloten nicht ihre Lizenz umwandeln sollen, denn das Tauglichkeitszeugnis ist ja von der Lizenz völlig unabhängig.

Hier hat jetzt das Bundesministerium für Verkehr einen Erlass herausgegeben, dass die Lizenzen umzuwandeln sind.

Allerdings ist auch dargelegt worden, dass es letztlich die Entscheidung der einzelnen Landesbehörden ist. Gegebenenfalls bleibt es einem also nicht erspart, ggf. Rechtsmittel gegen die Behörde anzuwenden oder der Landesbehörde klarzumachen, dass man ggf. Amtshaftungsansprüche geltend macht, wenn man nach Wiedererlangung der Tauglichkeit erhebliche Kosten zur Wiedererlangung der früheren Lizenz aufwenden muss, die nur auf die rechtswidrige Weigerung der Behörde, die Lizenz umzuwandeln, zurückzuführen sind.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

2015021201


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