Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss die Rechtsgrundlage für Schnupperflüge aufgearbeitet. Der Fall spielt in einem Zeitraum, zudem die Verordnung (EU) 1178/2011 in der Fassung gemäß Verordnung (EU) Nr. 379/2014 vom 07.04.2014 noch nicht galt.

Mit dieser Verordnung ist nämlich die Zulässigkeit von Schnupperflügen, in der Verordnung Einführungsflüge (Intoductory flights) genannt, rechtlich genehmigt und anerkannt worden.

Zuvor sind solche Flüge deutschlandweit mit Kenntnis der Aufsichtsbehörden angeboten und durchgeführt worden, letztlich aber in einem rechtlichen Graubereich. Streng gesehen war es rechtlich umstritten, ob man jemanden die Steuerung des Flugzeuges zu überlassen durfte, der nicht Pilot ist. Möglich war das natürlich zum Zwecke der Ausbildung. Eine Ausbildung setzt aber eine Meldung bei der Behörde voraus, ein Tauglichkeitszeugnis etc.. Also konnte der Schnupperflug keine Ausbildung sein.

Dieses ist von der Zulässigkeit verwaltungsrechtlich durch die vorgenannte Verordnung glücklicherweise geregelt, anders ist der Beginn einer Flugausbildung auch gar nicht denkbar, weil kein Interessent wird ohne zumindest einmal es ausgetestet zu haben eine Flugausbildung beginnen.

Durch die vorgenannte Verordnung werden die Schnupperflüge bzw. Einführungsflüge auf eine solide rechtliche Grundlage gestellt.

Etwas völlig anderes ist aber die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, also der Frage, welche Haftungssysteme gelten, wenn etwas schiefgeht. Hier hat der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichtes Hamburg weiterhin Gültigkeit.

In diesem Fall hat nämlich eine zugelassene Flugschule die Schnupperflüge auf Hubschraubern angeboten und durchgeführt, allerdings ist nicht ein Fluglehrer sondern ein Privatpilot geflogen, der nur die PPL Lizenz ohne die FI-Berechtigung, also ohne Lehrberechtigung hatte. Der Hubschrauber vom Typ Robinson R 22 ist abgestürzt, beide Insassen sind tödlich verunglückt.

Im Rechtsstreit mit den Hinterbliebenen des Schnupperfliegers stellte sich jetzt die Frage der Rechtsgrundlagen. Wäre es ein Ausbildungsflug gewesen, hätte der Pilot natürlich eine Lehrberechtigung haben müssen. Diese Frage ist hochkritisch gewesen, weil es seitens der Flugschule eine erhebliche Pflichtverletzung gewesen wäre, wenn sie für einen Ausbildungsflug einen Privatpiloten ohne Lehrberechtigung eingesetzt hätte.

Hier hat das OLG Hamburg ausgeurteilt, dass der Flug keine Ausbildung darstellen würde, weil das Ziel des Fluges nicht die Ausbildung des Piloten gewesen sei sondern ihm ein Gefühl dafür zu geben wie es ist, einen Hubschrauber zu steuern.

In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Unterzeichners nach heutigem Recht ausschließlich Fluglehrer derartige Einführungsflüge durchführen dürfen, wenn die Steuerung den Schnupperflieger überlassen wird.

Sodann stellte sich die Frage, ob der Flug ein Luftbeförderungsvertrag nach §§ 44 ff. LuftVG sein könnte. Dieses hätte eine Haftung ohne Verschuldensnachweis zur Folge gehabt.

Hier hat das OLG Hamburg eine eindeutige Entscheidung getroffen, die auch im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung (unter anderem bereits der BGH in einem Urteil aus 2005) steht:

Ein Einführungsflug ist kein Passagiertransport. Bei einem Passagiertransport kommt es dem Passagier darauf an durch die Luft transportiert zu werden, sei es in Form eines Rundfluges oder eines Streckenfluges. Bei dem Einführungsflug oder Schnupperflügen ist dies allenfalls (notwendiger) Nebeneffekt. Eigentlich kommt es dem Schnupperflieger aber darauf an, selbst zu fliegen und selbst zu erspüren, wie es ist, als Pilot tätig zu werden. Dieses ist der Hauptzweck des Vertrages, dass damit (notwendigerweise) verbunden ist, dass man im Flugzeug fliegt, ist tatsächlich Nebeneffekt. Auch vom Wortlaut her ergibt sich dieses, denn Schnupperflüge sind eben kein Passagier Transport. Weder ist der Schnupperflieger Passagier (denn er nimmt selbst an der Steuerung des Luftfahrzeugs teil) noch wird er transportiert.

Ergebnis:

Das OLG Hamburg hat Schnupperflüge rechtlich als Verträge eigener Art eingeordnet, die weder Ausbildung noch Passagiertransport sind. Es wird also kein Ausbildungsvertrag und kein Luftbeförderungsvertrag geschlossen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Luftrechtsspezialist, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners, PartmbB Hamburg

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